SabbaticalGibt es das Recht auf eine berufliche Auszeit?

Wer in Deutschland eine berufliche Auszeit nehmen möchte, sollte einen schriftlichen Antrag an seinen Arbeitgeber richten. Doch wie steht es um den gesetzlichen Anspruch? Wer ist berechtigt, ein Sabbatical zu nehmen? Und wie stellen Sie Ihren Antrag?

Besteht generell ein Anspruch auf Sabbatical?

In Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical. Sie als Beschäftigter dürfen zwar einen Antrag auf die berufliche Auszeit stellen; ob dieser bewilligt wird, liegt jedoch im Ermessen des Arbeitgebers.

Unter welche Bedingungen ein Sabbatical möglich ist, klären Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter sich. Die individuellen Regelungen dazu werden in großen Unternehmen manchmal im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt.

Wenn Sie Ihren Arbeitgeber um Erlaubnis für eine berufliche Auszeit bitten möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag. Dazu verwenden Sie die folgende Vorlage:

Alternative zum Sabbatical durch Teilzeit- und Befristungsgesetz

Es gibt einige gesetzliche Regelungen, die indirekt mit der Gewährung eines Sabbaticals in Verbindung stehen, wie das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), welches Regelungen zur Teilzeitarbeit enthält.

§ 8 TzBfG besagt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit beantragen können, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate lang bestanden hat.

Stimmt der Arbeitgeber der schriftlichen (!) Anfrage zu, kann der Arbeitnehmer die freie Zeit theoretisch als Sabbatical gestalten. Das funktioniert so:

1. Teilzeitarbeit beantragen

Sie stellen einen schriftlichen Antrag auf Teilzeitarbeit. Dieser Antrag nennt nicht nur die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit, sondern auch den gewünschten Zeitraum und eine Begründung, warum diese Reduzierung erfolgen soll. Gründe könnten etwa sein:

  • persönliche Weiterbildung
  • lange Reise
  • Erholung
  • Pflegefall in der Familie

2. Zustimmung des Arbeitgebers abwarten

Der Arbeitgeber muss diesem Antrag zustimmen, bevor Sie in Teilzeit wechseln. Ob er zustimmt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa von den Möglichkeiten im Betrieb oder Ihrer Begründung des Antrags. Bei einer Ablehnung sind Ihnen die Gründe schriftlich mitzuteilen.

3. Freie Zeit planen

Nachdem die Arbeitszeitreduzierung genehmigt wurde, nutzen Sie die reduzierte Arbeitszeit, um ein (inoffizielles) Sabbatical zu nehmen. Während dieses Zeitraums bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, aber der Arbeitnehmer arbeitet deutlich weniger oder gar nicht, abhängig von der Vereinbarung.

Wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, können Sie während der Teilzeitarbeit auch Überstunden auf einem Überstundenkonto sammeln und diese dann in Form eines Sabbaticals wieder als freie Zeit abbauen.

4. Zur Vollzeitarbeit zurückkehren

Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums hat der Arbeitnehmer in der Regel das Recht, zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Diese Bedingung sollten Sie im Antrag festhalten und vom Arbeitgeber bestätigen lassen.

Beispiel: Arbeitszeit reduzieren als Alternative zu Sabbatical

Das folgende Beispiel verdeutlicht, wie eine befristete Arbeitszeitreduktion als inoffizielles Sabbatical gestaltet werden kann, um persönlichen und beruflichen Nutzen zu kombinieren.

Ausgangssituation

  • Beruf: Softwareentwicklerin
  • aktuelle Arbeitszeit: 40 Stunden pro Woche
  • Unternehmen: mittelständisches IT-Unternehmen

Wunsch nach Arbeitszeitreduktion

  • neue Arbeitszeit: 20 Stunden pro Woche
  • Zeitraum: sechs Monate, vom 1. Januar bis zum 30. Juni

Gründe

  • Arbeitnehmerin möchte mehr Zeit für persönliche Projekte und Weiterbildung.
  • Sie plant, während der reduzierten Arbeitszeit an einem eigenen Softwareprojekt zu arbeiten.

Vorgehen

  • Die Arbeitnehmerin bespricht ihren Wunsch nach Arbeitszeitreduktion mit ihrem Vorgesetzten.
  • Sie argumentiert, dass die Reduktion ihr ermöglichen würde, nach dem Zeitraum mit neuen Fähigkeiten und gesteigerter Motivation zurückzukehren.

Ergebnisse und Bedingungen

  • Der Arbeitgeber stimmt zu, unter der Bedingung, dass die Arbeitnehmerin weiterhin an den Kernprojekten des Teams teilnimmt und ihre Arbeitszeiten flexibel gestaltet.
  • Es wird schriftlich festgehalten, dass sie nach Ablauf der sechs Monate zu ihrer vollen Arbeitszeit von 40 Stunden zurückkehrt.
  • Die Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber vereinbaren regelmäßige Check-ins, um sicherzustellen, dass ihre reduzierte Anwesenheit das Team nicht negativ beeinflusst.

Nach sechs Monaten

Die Arbeitnehmerin kehrt zurück und bringt neue Perspektiven und Fähigkeiten in ihr Team ein, was ihre Produktivität und das Teamklima verbessert.

Alternative

Die Mitarbeiterin vereinbart mit Ihrem Arbeitgeber, dass sie während der ersten Phase der Teilzeit vom 1. Januar bis zum 31. März weiterhin 40 Stunden pro Woche arbeitet und ein laufendes Projekt abschließt.

Sie sammelt in dieser Zeit rund 250 Überstunden an, die sie dann in der zweiten Phase, ab dem 1. April in Form eines Sabbaticals (Freizeit) wieder ausgleicht. In dieser Zeit arbeitet die Mitarbeiterin dann 0 Stunden pro Woche.

Was gilt im öffentlichen Dienst?

Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben das Recht auf ein Sabbatical.

Die konkreten Regelungen zum Sabbatical sind in den entsprechenden Tarifverträgen oder Dienstvereinbarungen festgelegt oder in den jeweiligen Beamtengesetzen der Länder oder des Bundes nachzulesen. Hier finden Sie Informationen über Sabbaticals im öffentlichen Dienst:

  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD): Angestellte im öffentlichen Dienst finden Regelungen zu Langzeitkonten oder ähnlichen Modellen, die ein Sabbatical ermöglichen, im TVöD.
  • Landesbeamtengesetz (am Beispiel Baden-Württemberg): Diese Gesetze regeln unter anderem die Dienstverhältnisse, Beurlaubungen und Möglichkeiten der Arbeitszeitreduktion.
  • Bundesbeamtengesetz (BBG): Für Bundesbeamte gibt es Regelungen im BBG, die sich auf Sonderurlaube und Langzeiturlaube beziehen.

Informieren Sie sich zusätzlich direkt bei der Personalvertretung oder der zuständigen Personalabteilung über die für Sie geltenden Regelungen.

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