AusbildungUmgang mit schwierigen Azubis

Wenn Auszubildende Probleme bereiten, Anweisungen nicht befolgen oder sich Kollegen und Vorgesetzten gegenüber schlecht verhalten, müssen Vorgesetzte eingreifen. Wie können Sie vorgehen? Und wann können Sie das Ausbildungsverhältnis kündigen?

Wer nach der Schule eine Ausbildung beginnt, muss sich den Anforderungen des Berufslebens stellen. Nicht alle Azubis kommen damit zurecht. Sie stellen vielleicht fest, dass sie die falsche Ausbildung gewählt haben. Oder sie verlieren die Lust an der Ausbildung. Das geht zulasten des ausbildenden Unternehmens. Nicht selten werden deshalb Ausbildungsverträge vorzeitig aufgelöst. Doch wie gehen ausbildende Unternehmen mit schwierigen Auszubildenden um?

Wenn Azubis Anweisungen nicht befolgen und Regeln nicht einhalten

Aufgrund der besonderen Regeln zum Kündigungsschutz besteht das Risiko, dass Azubis, die eigentlich das Interesse an ihrer Ausbildung verloren haben, ihre Position ausnutzen und sich dementsprechend schlecht verhalten: Sie kommen häufig zu spät, befolgen Anweisungen nur noch halbherzig oder gar nicht oder geben Berichte zu spät ab. Das belastet die Kollegen, die Vorgesetzten und schadet letztlich dem Betriebsklima.

In der Probezeit können Arbeitgeber Auszubildenden fristlos kündigen. Nach der Probezeit geht das nicht mehr ohne Weiteres. Dazu muss dann schon ein schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegen; zum Beispiel eine Pflichtverletzung.

Ursachen für das Verhalten des Azubis herausfinden

Zunächst sollten Arbeitgeber das Problem an der Wurzel packen und herausfinden, welche Ursachen das schwierige Verhalten des Azubis hat. Dazu können Vorgesetzte das direkte Gespräch mit dem Azubi suchen. Im besten Fall erzählt der oder die Betroffene, warum es Probleme gibt.

Doch nicht immer ist es selbstverständlich, dass Azubis offen und ehrlich sind. In diesem Fall müssen ausbildende Unternehmen selbst Ursachenforschung betreiben. Möglicherweise ist das Verhalten des Azubis auf unbefriedigende Umstände im Unternehmen selbst zurückzuführen. Mögliche Gründe für das schlechte Verhalten eines Azubis können sein:

Überforderung

Die Anforderungen an den Azubi sind zu hoch. Er kann das Arbeitspensum nicht bewältigen und resigniert.

Unterforderung

Die Aufgaben, die der Auszubildende erhält, sind zu einfach, oder es ist nicht genügend Arbeit vorhanden. Das führt zu Langeweile und Frustration.

Probleme mit anderen Auszubildenden

Konflikte oder Streit mit anderen Azubis, begründet etwa durch das Ringen um Anerkennung oder persönliche Antipathien, kann zu Frust und Desinteresse führen.

Antipathie zu Vorgesetzten

Zwischen dem Azubi und seinem unmittelbaren Vorgesetzten gibt es Spannungen, weil Sympathie und Wertschätzung füreinander fehlen.

Mobbing durch Kolleginnen und Kollegen

Der Azubi ist das schwächste Glied im Unternehmen. Dies lassen ihn etablierte Kolleginnen und Kollegen spüren. Und der Azubi weiß nicht, wie er sich dagegen wehren kann.

Gespräch mit dem Azubi suchen

Gerade bei der Führung junger Menschen ist viel Sensibilität nötig. Im Gespräch mit dem Azubi sollten Vorgesetzte ihre Position offen darlegen und sagen, was sie am Verhalten stört und welche Veränderung sie sich wünschen. Die gewünschte Veränderung sollte so konkret wie möglich formuliert werden.

Wichtig dabei ist klarzumachen, welche Folgen das Verhalten für das persönliche Verhältnis zwischen der Führungskraft und dem Azubi hat, und dass das Verhalten auch belastend für die Führungskraft selbst ist. Vorgesetzte sollten sich im Gespräch mit dem Azubi nicht durch seine Antworten oder Reaktionen provozieren lassen, sondern sachlich reagieren.

Es hilft, dem Azubi zu erklären, dass eine konstruktive Lösung angestrebt wird, die für beide Seiten positive Auswirkungen haben wird. Diese Lösung gilt es mit dem Azubi zu verhandeln. Vorgesetzte sollten dabei die strittigen Punkte nacheinander ansprechen und abarbeiten. Wichtig ist, dass der Azubi das Gefühl hat, es werde auf ihn zugegangen.

Nachdem konkrete Lösungen erarbeitet wurden, sollte das Vereinbarte schriftlich und möglichst detailliert festgehalten werden, sodass es später nicht zu unterschiedlichen oder missverständlichen Darstellungen kommt.

Azubi Grenzen aufzeigen und auf arbeitsrechtliche Konsequenzen hinweisen

Wenn sich Azubis problematisch verhalten, zum Beispiel, indem sie regelmäßig freche Antworten geben oder sich im Ton vergreifen, sollten Vorgesetzte das Gespräch mit dem jeweiligen Azubi alleine suchen. Darin sollten sie deutlich machen, dass sie solch ein Verhalten nicht tolerieren und dass unangemessene Äußerungen und Bemerkungen im Unternehmen nichts verloren haben. Dabei müssen konkrete Beispiele für diese Äußerungen benannt werden.

Vorgesetzte sollten schwierigen Azubis klarmachen, dass ein respektvoller Umgang mit Kolleginnen und Kollegen und mit Vorgesetzten eine Bedingung für eine gute Zusammenarbeit ist und dass das auch erwartet wird. Im Anschluss sollte ein Hinweis auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie etwa das Aussprechen einer Abmahnung, erfolgen. Auch hier bietet es sich an, das Gesagte schriftlich festzuhalten, um einen Beleg dafür zu haben, wenn eine Abmahnung tatsächlich ausgesprochen werden sollte.

Berufsschule, Betriebsrat und JAV frühzeitig einbeziehen

Ob und mit welchem Aufwand Konflikte mit Azubis bearbeitet und gelöst werden, hängt von vielen Faktoren ab. Besonders wichtig ist zu erkennen, in welcher Phase sich ein Konflikt befindet. Ist er noch in einer frühen Phase und noch nicht eskaliert, dürfte es einfacher fallen.

Deshalb: So früh wie möglich handeln! Arbeitgeber sollten mit den Verantwortlichen in der Berufsschule über die Probleme mit dem Azubi sprechen. Eventuell kann von deren Seite aus positiv auf den Auszubildenden eingewirkt werden.

Wenn im Unternehmen ein Betriebsrat existiert, empfiehlt es sich, diesen von Anfang an in den Vorgang einzubeziehen. Er kann auch die Rolle des Vermittlers übernehmen. Falls es im Betrieb eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gibt, die die Interessen der Jugendlichen unter 18 Jahren sowie von Auszubildenden, Praktikanten und Werkstudenten unter 25 Jahren vertritt, ist auch das eine geeignete Anlaufstelle, um über problematisches Verhalten des betroffenen Azubis zu sprechen.

Ausbildungsvertrag auflösen

Wenn beide, Arbeitgeber und Azubi, zum Ergebnis kommen, dass das Fortführen der Ausbildung keinen Sinn mehr macht, bietet sich eine einvernehmliche Auflösung des Ausbildungsvertrags an. Arbeitgeber sollten in diesem Fall das Gespräch mit dem Azubi suchen und darauf hinwirken, dass man im Guten auseinander geht.

Auszubildenden kündigen

Ist eine einvernehmliche Lösung aufgrund des Verhaltens des Auszubildenden nicht möglich, bleibt nur noch die Kündigung des Ausbildungsvertrags. Ob und wie ein Azubi gekündigt werden darf, hängt vom Fortschritt des Ausbildungsverhältnisses ab.

Kündigung in der Probezeit

Auch bei der Ausbildung gibt es eine Probezeit. In dieser Zeit können Arbeitgeber die Leistungen des Azubis erkennen – und die Azubis können prüfen, ob der Ausbildungsberuf der richtige für sie ist. In der Probezeit können Arbeitgeber einem Auszubildenden relativ einfach kündigen.

Azubis, die wiederholt negativ auffallen und damit das Betriebsklima beeinträchtigen, können ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Es bedarf auch keines bestimmten Kündigungsgrundes. Arbeitgeber müssen allerdings beachten, ob der Kündigung ein gesetzliches Verbot entgegensteht, wie zum Beispiel ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Kündigung nach der Probezeit

Nach der Probezeit können Arbeitgeber nur dann fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorliegt. Maßgeblich ist hier § 22 Absatz 2 Nr. 1. Liegt ein wichtiger Grund vor und möchte sich der Arbeitgeber trennen, muss dies innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Grund erfolgen (§ 22 Absatz 4 BBiG).

Ob der Grund im Sinne dieses Gesetzes wichtig ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Dabei muss sich unter Abwägung der Interessen des Arbeitgebers sowie des Azubis ergeben, dass eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildungszeit für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Ein möglicher Grund ist, dass ein Azubi mehrfach unentschuldigt nicht am Unterricht in der Berufsschule teilnimmt.

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