FachkräftemangelAnreize für Unternehmen bei Einstellung ausländischer Fachkräfte
Eingliederungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit
Eine Unterstützung durch den Eingliederungszuschuss ist möglich, wenn von der neuen Arbeitskraft eine verringerte Arbeitsleistung zu erwarten ist. In diesem Fall zahlt die Arbeitsagentur oder das Jobcenter einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt, um die geringere Leistung auszugleichen. Es besteht kein genereller rechtlicher Anspruch auf den Eingliederungszuschuss.
Die Arbeitsleistung kann bei neuen Mitarbeitenden aus dem Ausland zum Beispiel wegen sprachlicher Probleme oder aufgrund besonderer psychischer Belastungen verringert sein; etwa bei Geflüchteten, die Traumata verarbeiten müssen.
Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts betragen und wird für maximal 12 Monate erbracht. Sind Mitarbeitende mindestens 50 Jahre alt, können Sie für 36 Monate gefördert werden. Wie lange der Zuschuss ausbezahlt wird und in welcher Höhe, entscheidet die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall.
Wichtig: Der Eingliederungszuschuss muss beantragt werden, bevor die neue Mitarbeiterin oder der neue Mitarbeiter die Tätigkeit aufnimmt. Diese Förderung ist nicht auf Beschäftigte aus dem Ausland beschränkt; sie kann für alle neuen Arbeitskräfte beantragt werden.
Unternehmen müssen sich darauf verpflichten, diese Arbeitskraft nach Ende der Förderung einen bestimmten Zeitraum weiterzubeschäftigen.
Sie können den Zuschuss online beantragen; mehr Informationen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“
Dieses Programm unterstützt die Qualifizierung und Integration ausländischer Fachkräfte. Es umfasst Maßnahmen, wie:
- berufliche Anerkennung und Nachqualifizierung: Unterstützung bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und Weiterbildungsmöglichkeiten, um die fachlichen Anforderungen in Deutschland zu erfüllen.
- Beratung für Arbeitgeber: Arbeitgeber erhalten Hilfe bei der Integration von internationalen Fachkräften, zum Beispiel durch interkulturelle Trainings oder rechtliche Beratung.
Auf der Website des Netzwerkes Integration durch Qualifizierung erhalten Sie weitere Informationen. Sie finden dort auch ein Verzeichnis mit Beratungsstellen für kleine und mittelständische Unternehmen, die ausländische Fachkräfte einstellen möchten.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert und fördert die Einstellung qualifizierter Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern. Es schafft Anreize durch:
- erleichterte Visa-Verfahren: Fachkräfte mit anerkannten beruflichen Qualifikationen können unter bestimmten Voraussetzungen schneller und unbürokratischer nach Deutschland einreisen.
- bessere Rahmenbedingungen für Familiennachzug: Um die langfristige Ansiedlung von Fachkräften zu fördern, gibt es erleichterte Bedingungen für den Familiennachzug.
Direkte finanzielle Anreize oder Zuschüsse für Arbeitgeber sind im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nicht vorgesehen. Trotzdem profitieren Unternehmen, wenn aufgrund erleichterter Bedingungen mehr Fachkräfte aus dem Ausland am Arbeitsmarkt sind.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unterstützt Azubis, die nicht bei den Eltern wohnen und nur geringe eigene Einkünfte haben. Wenn Sie ausländische Auszubildende einstellen, können diese gegebenenfalls BAB beantragen. Es handelt sich zwar nicht direkt um einen Zuschuss für Arbeitgeber, jedoch profitieren Sie indirekt von einer finanziellen Unterstützung Ihrer Azubis.
Der Anspruch auf Ausbildungsförderung ist gesetzlich unterschiedlich geregelt und abhängig von:
- Aufenthaltsstatus
- Dauer des Aufenthalts
- vorheriger Erwerbstätigkeit
Die Ausbildungsförderung gilt nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne von § 2 Absatz 3 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Mehr Informationen erhalten Sie bei der Arbeitsagentur.
Sprachkurse steuerlich geltend machen
Kosten für Sprachkurse Ihrer Mitarbeitenden aus dem Ausland können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Voraussetzung dafür: Sie müssen die Sprachkenntnisse explizit für das Einsatzgebiet verlangen, in welchem die Arbeitskraft aus dem Ausland eingesetzt werden soll.
Als geldwerter Vorteil für die Beschäftigten gilt ein vom Unternehmen bezahlter Sprachkurs nur dann, wenn er einen Belohnungscharakter hat. In diesem Fall gelten andere steuerliche Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.