DiversityBehinderte Mitarbeiter einstellen – Vorteile für Arbeitgeber

Mitarbeiter mit Behinderung sind motiviert und verhalten sich loyal zum Unternehmen. Für Arbeitgeber gibt es Zuschüsse für die Eingliederung Behinderter. Welche Vorteile gibt es außerdem? Welche rechtlichen Pflichte sowie Rechte gibt es im Kontext Behinderung und Schwerbehinderung?

Arbeitsexperten weisen auf eine besonders hohe Motivation von Bewerbern mit körperlicher Behinderung hin. Behinderte würden sich sehr gut vorbereiten, gedanklich mit den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes auseinandersetzen und überlegen, wie sie diese optimal ausfüllen können und welche Hilfsmittel aufgrund der Behinderung dafür benötigt werden.

Beteiligung Behinderter am Arbeitsleben

Die gesetzlichen Grundlagen für die Beteiligung behinderter Menschen am Arbeitsleben sind im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) festgelegt. Hier werden die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt:

  • Hilfen für den Erhalt oder das Erlangen eines Arbeitsplatzes (Beratungs- und Vermittlungsleistungen, Trainingsmaßnahmen, Mobilitätshilfen).
  • Besondere Berufsvorbereitungsmaßnahmen.
  • Schaffen von Voraussetzungen, um an beruflichen Weiterbildungen teilnehmen zu können.
  • Hilfe, um Behinderten eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder Selbständigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten.

Das SGB IX legt fest, wann Menschen als behindert gelten. In § 2 Abs. 1 heißt es: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“

Als schwerbehindert gelten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen sein mit einem Behinderungsgrad von weniger als 50, aber mindestens 30 (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Behinderte Beschäftigte sind motiviert und loyal

Arbeitsexperten bestätigen eine anhaltende Motivation behinderter Beschäftigter. Außerdem verhielten sie sich in großem Maße loyal ihrem Arbeitgeber gegenüber. Weitere Vorteile für Unternehmen, die behinderte Mitarbeiter einstellen:

  • Behinderte empfinden Dankbarkeit bezüglich ihrer Chance, am Arbeitsleben teilhaben zu dürfen; dadurch steigt ihre Motivation bei der Aufgabenerfüllung.
  • Die Rücksichtnahme auf Behinderte durch nicht behinderte Kollegen kann zur Verbesserung des Betriebsklimas führen.
  • Die Hilfsbereitschaft nicht behinderter Kollegen kann ein Auslöser für ein Wir-Gefühl sein.
  • Die Beschäftigung behinderter Mitarbeiter wird auch von Kunden als Übernahme sozialer Verantwortung gesehen und honoriert.

Zuschüsse für Arbeitgeber bei der Beschäftigung Behinderter

Arbeitgeber können bei der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer zahlreiche Förderungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. So gibt es zum Beispiel Zuschüsse von den jeweiligen Integrationsämtern, wenn es um die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes geht und der Behinderungsgrad mindestens 50 beträgt. Anschaffungen sind etwa ein behindertengerechtes Auto für den Außendienst oder technische Hilfsmittel. Die entstandenen Kosten können bis zur vollen Höhe erstattet werden.

Fördermittel können auch bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Eine Möglichkeit ist, den behinderten Mitarbeiter zunächst bis zu drei Monate auf Probe einzustellen. In einem solchen Fall können sich Arbeitgeber das Entgelt von der Agentur für Arbeit in der Regel in voller Höhe erstatten lassen.

Auch ein Eingliederungszuschuss als Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann in Anspruch genommen werden (§ 90 SGB III). Der Zuschuss beträgt bis zu 70 Prozent des Gehalts und wird im Regelfall bis zu 24 Monaten gewährt.

Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich jedoch um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtliche Agentur für Arbeit entscheidet. Dies gilt sowohl für die Bewilligung einer Förderung an sich als auch für die Höhe und Dauer der Leistung.

Stichwort

Unterstützte Beschäftigung

Eine Unterstützte Beschäftigung nach § 55 SGB IX sieht vor, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

Die individuelle betriebliche Qualifizierung wird in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes durchgeführt und von einem Qualifizierungstrainer unterstützt.

Pflicht zur Beschäftigung von Schwerbehinderten

Arbeitgeber müssen je nach Mitarbeiterzahl einen bestimmten Anteil schwerbehinderter Mitarbeiter beschäftigen. Die Regelung in § 154 Abs. 1 SGB IX sieht für private und öffentliche Arbeitgeber vereinfacht Folgendes vor:

  • Arbeitgeber mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
  • Arbeitgeber mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
  • Arbeitgeber mit 60 und mehr Arbeitsplätzen müssen auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
  • Keine Beschäftigungsverpflichtung besteht für Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen.

Zahlung einer Ausgleichsabgabe

Wenn Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Mitarbeiter nicht beschäftigen, müssen sie für jeden unbesetzten Arbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe bezahlen (§ 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Diese beträgt je nach unbesetztem Arbeitsplatz:

  • 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz
  • 220 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis weniger als 3 Prozent
  • 320 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent

Für diese Regelung spielt es keine Rolle, warum der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachkommt. Es gibt keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe. Der Grund: Jeder Arbeitgeber soll einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben leisten. Primär durch die Beschäftigung dieser Personengruppe oder eben durch entsprechende Ausgleichszahlungen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist dabei aber nicht als Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzusehen.

Regelungen bezüglich Arbeitszeit, Urlaub und Kündigung

Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit Behinderung einstellt, muss er weitere arbeitsrechtliche Regelungen beachten. Diese betreffen insbesondere die Arbeitszeit, den Urlaub und die Kündigung. Folgende Regelungen sind wichtig:

  • Ein schwerbehinderter Mitarbeiter kann Überstunden generell ablehnen.
  • Ein schwerbehinderter Mitarbeiter hat fünf zusätzliche Arbeitstage Urlaub pro Arbeitsjahr.
  • Während einer sechsmonatigen Probezeit kann ein behinderter Mitarbeiter wie jeder andere Mitarbeiter auch gekündigt werden.
  • Nach der Probezeit sind, wie für jeden anderen Mitarbeiter auch, Kündigungen möglich. Allerdings muss das Integrationsamt zustimmen.

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