MaklerprovisionGilt das Bestellerprinzip bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien?
Unterschied zwischen gewerblichem Mietrecht und Wohnungsmietrecht
Viele Unternehmen arbeiten mit Immobilienmaklern zusammen. Üblicherweise geht es dabei um Gewerbeimmobilien.
Manchmal geht es aber auch um Wohnräume. Sei es bei der Belegung einer unternehmenseigenen Wohnung oder bei der Unterstützung eines Mitarbeiters bei der Suche nach einer neuen Wohnung. In solchen Fällen gilt jedoch nicht das gewerbliche Mietrecht, sondern das Wohnungsmietrecht, und damit auch die seit 1. Juni 2015 geltende neue Vorschrift des sogenannten Bestellerprinzips bei der Vermietung von Wohnungen.
Danach zahlt derjenige den Makler, der ihn beauftragt hat. Der ohnehin schon komplexe rechtliche Rahmen – maßgeblich sind die Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermRG) sowie des Mietnovellierungsgesetzes (MietNovG) – wird damit vor allem für Makler teilweise noch schwieriger.
Kein Bestellerprinzip bei der Vermietung von Gewerbeflächen
Bei der Vermietung von Gewerbeflächen gibt es kein Bestellerprinzip. Es hängt in erster Linie von der Lage und Qualität der angebotenen Mietflächen ab, ob der Makler vom Mieter oder vom Vermieter eine Provisionszusage erhält.
Insbesondere bei Mietflächen in Bestandsgebäuden wird der Vermieter dem Makler häufig eine Provisionszusage machen und der Makler dementsprechend gegenüber dem Mieter auf ein Provisionsverlangen verzichten, auch wenn der Mietinteressent dem Makler einen qualifizierten Alleinauftrag erteilt.
Ein wenig Bestellerprinzip kann aber auch in der Gewerberaummiete stecken. Soll der Makler nur in seinem Bestand prüfen, ob er dort Flächen aufgenommen hat, die die Suchkriterien des Kunden erfüllen, und gar nicht am Markt suchen? Dann entfaltet er nach herrschender Rechtsprechung überhaupt keine Maklertätigkeiten und kann auch von dem Suchenden keine Provision verlangen.
Beim Verkauf von Wohnraum kein Bestellerprinzip
Sie möchten Wohnimmobilien verkaufen, weil Sie zum Beispiel aufgrund eines Standortwechsels keinen Wohnraum für Ihre Mitarbeitenden mehr zur Verfügung stellen möchten oder müssen?
Das Bestellerprinzip gilt nicht für den Verkauf von Wohnimmobilien. Die Höhe der Provision ist hier nach wie vor frei verhandelbar und orientiert sich an marktüblichen Regelungen. Entweder nur der Käufer, der Verkäufer oder beide anteilig müssen sie entrichten.
Steuerliche Absetzbarkeit von Maklergebühren
Der Vermieter kann Maklergebühren steuerlich absetzen, indem er sie von den Mieteinnahmen abzieht. Mieter dürfen gezahlte Maklergebühren allerdings nur als Teil der Umzugskosten steuerlich geltend machen, wenn der Umzug in eine neue Wohnung beruflich bedingt ist.
Nach Einschätzung von Branchenkennern ist durch Einführung des Bestellerprinzips von einer Zäsur im Vermietungsgeschäft auszugehen. Die Zahl der mit professioneller Vermittlerhilfe an den Mieter gebrachten Wohneinheiten dürfte sich nach Prognosen des IVD Immobilienverband Deutschland gravierend verringern.
Nicht wenige Maklerunternehmen beabsichtigen deshalb, ihr Leistungsportfolio zu verändern und bieten den Vermietern beziehungsweise Eigentümern unter anderem eine garantierte Mindestvermietungsdauer oder attraktive Paket- und Pauschalangebote für Vermietungen an. Oder sie reduzieren ihr Honorar für Vermietungen. Auch die Mehrheit der Verwalter von Immobilien erwartet eine stärkere Einbindung in Vermittlungsaufgaben.
Für Unternehmen als Mieter ist entscheidend, dass weder bei der Beauftragung eines Maklers noch bei dem für den Wohnungseigentümer tätigen Verwalter die Mittlerprovision auf sie abgewälzt werden kann. Die Vergütung für die Vermittlung neuer Mieter von Wohnraum ist in beiden Fällen vom Vermieter als Wohnungsanbieter zu bezahlen, vorausgesetzt dieser hat eine entsprechende Provisionszusage abgegeben.