ArbeitsschutzWas Sie zum Ersthelfer im Betrieb gewährleisten müssen
Was ist ein betrieblicher Ersthelfer?
Ein betrieblicher Ersthelfer ist eine Person, die in einem Unternehmen oder einer Organisation speziell ausgebildet ist, um bei Bedarf Erste Hilfe zu leisten. In der Regel handelt es sich bei Ersthelferinnen und Ersthelfern um Mitarbeitende.
Die Aufgaben eines betrieblichen Ersthelfers umfassen:
- Leistung von Erster Hilfe: zum Beispiel Versorgung von Wunden, Stabilisierung von Verletzten, Durchführung von Wiederbelebungsmaßnahmen
- Alarmierung des Rettungsdienstes: Bei schwerwiegenderen Verletzungen oder gesundheitlichen Problemen muss der Ersthelfer den Rettungsdienst verständigen und genaue Informationen über den Zustand des Verletzten und die Situation übermitteln.
- Dokumentation und Nachbereitung von Notfällen: Ersthelfer führen Protokoll über die ergriffenen Maßnahmen und die Umstände des Notfalls, um bei der weiteren medizinischen Behandlung zu helfen und um den Vorfall als Arbeitsunfall zu dokumentieren.
Ist ein betrieblicher Ersthelfer Pflicht?
Sie als Arbeitgeber müssen gemäß § 10 ArbSchG sicherstellen, dass im Betrieb bei einem Notfall Erste Hilfe geleistet werden kann.
Sobald sich auf dem Firmengelände mindestens zwei versicherte Mitarbeitende gleichzeitig aufhalten, müssen Unternehmen einen betrieblichen Ersthelfer benennen und so schulen, dass er seinen Aufgaben im Notfall gerecht werden kann.
Im Hinblick auf Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung des Ersthelfers muss gewährleistet sein, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten und den besonderen Gefahren am Standort des Betriebs stehen.
Wie viele Ersthelfer sind erforderlich?
Wie viele Ersthelfer im Betrieb geschult sein müssen, hängt von zwei Faktoren ab:
- Anzahl der gleichzeitig anwesenden Mitarbeitenden
- Unternehmensbranche
Wenn mehr als eine Person und unter 20 Personen anwesend sind, muss mindestens eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Ist das Unternehmen im Vertrieb und Handel tätig, müssen 5 % der anwesenden Beschäftigten einen Erste-Hilfe-Kurs belegen. Handelt es sich um eine andere Branche, müssen 10 % der anwesenden Personen Erste Hilfe leisten können.
Wer kann Ersthelferin oder Ersthelfer werden?
Grundsätzlich kann jeder Betriebsangehörige als Ersthelfer ausgebildet und eingesetzt werden. Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, Ersthelfer zu benennen – auch wenn diese sich nicht freiwillig melden. Gemäß Vorschrift 1 der DGUV sind Ihre Mitarbeitenden dazu verpflichtet, sich zum Ersthelfer ausbilden zu lassen und sich danach als Ersthelferin oder Ersthelfer zur Verfügung zu stellen.
Es gilt die Einschränkung gemäß Vorschrift 1 der DGUV § 28 Absatz 1 (Zitat):
… Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.
Was genau ein solcher „persönlicher Grund“ sein kann, wird nicht weiter ausgeführt.
Sofern möglich, sollten Sie als Arbeitgeber auf Freiwilligkeit setzen. Falls sich niemand bereiterklärt, bieten Sie Anreize wie Gutscheine. Stellen Sie sicher, dass die Ausbildung während der regulären Arbeitszeit stattfindet, damit Freiwillige keine Freizeit opfern oder umplanen müssen.
Welche Ausbildung müssen betriebliche Ersthelfer absolvieren?
Die ausgewählten Mitarbeitenden absolvieren ein Erste-Hilfe-Training. Dieses umfasst neun Unterrichtseinheiten und beinhaltet theoretisches medizinisches Wissen und praktische Übungen, damit sich Ersthelfer an der Unfallstelle richtig verhalten und andere Personen medizinisch versorgen können. Sie lernen zum Beispiel:
- Anwendung der stabilen Seitenlage
- Herz-Lungen-Wiederbelebung
- Hilfe bei Bewusstlosigkeit
- Wundversorgung
Wer die Lehrgänge in Ihrer Nähe durchführt, entnehmen Sie dem Online-Verzeichnis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Wer trägt die Ausbildungskosten?
Die Kosten für den Erste-Hilfe-Lehrgang werden vollständig von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern übernommen. Hierbei handelt es sich um die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse.
Der Arbeitgeber kommt auf für:
- Reisekosten
- Entgeltfortzahlung während des Lehrgangsbesuchs
Wie oft muss der betriebliche Ersthelfer fortgebildet werden?
Neue Ersthelfer absolvieren einen Erste-Hilfe-Grundkurs. Anschließend folgt alle zwei Jahre eine Erste-Hilfe-Fortbildung. Alle Kurse haben eine maximale Gültigkeit von zwei Jahren. Danach muss das Erste-Hilfe-Training erneut absolviert werden.
Jede Ersthelferin und jeder Ersthelfer muss den Kurs regelmäßig durchlaufen, um die Teilnahmebescheinigung zu behalten. Ansonsten verliert das Dokument seine Gültigkeit.
Erste-Hilfe-Kurse einplanen
Um alle wichtigen Fristen und Termine einzuhalten, wie die Organisation regelmäßiger Erste-Hilfe-Kurse, erfassen Sie erforderliche Maßnahmen zum Arbeitsschutz mit dem folgenden Dokument:
Wie muss der betriebliche Ersthelfer ausgerüstet sein?
Das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“) regeln, welche Ausrüstung einem betrieblichen Ersthelfer zur Verfügung gestellt werden muss.
Jeder Arbeitsplatz muss über eine angemessene Erste-Hilfe-Ausstattung verfügen, die unter anderem Erste-Hilfe-Kästen oder Schränke, geeignete Verbandmaterialien, und je nach Betriebsart und Betriebsgröße auch speziellere Ausrüstungen wie Augenspülflaschen oder spezielle Notfallsets enthält.
Die Ausstattung eines betrieblichen Ersthelfers kann eine Reihe von Gegenständen umfassen, die zur Erste-Hilfe-Leistung in Arbeitsumgebungen benötigt werden. Dazu gehören:
- Verbandskasten (entsprechend den Normen DIN 13157 oder DIN 13169)
- Erste-Hilfe-Anleitungen
- Einmalhandschuhe
- Rettungsdecke
- Wunddesinfektionsmittel
- Augenspülung
- Beatmungsgerät oder -maske
- Automatisierter Externer Defibrillator (in großen Unternehmen oder an Orten mit öffentlichem Verkehr)
- spezielle Verbände (zum Beispiel: Brandwundenverbände und Fingerkuppenverbände)
- Kühlelemente
- Notfallmedikamente (zum Beispiel: Asthmasprays, Adrenalin-Autoinjektoren)
- Schere und Pinzette
Indem Sie die folgenden Schritte befolgen, können Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen den gesetzlichen Anforderungen zur Stellung von Ersthelfern nachkommt.
1. Gesetzliche Grundlage prüfen
Halten Sie sich an die Vorgaben der DGUV Vorschrift 1. Sie regelt, dass Betriebe Ersthelfer ausbilden und bereitstellen müssen. Informieren Sie sich über spezielle Anforderungen in Ihrer Branche. Hier helfen Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder die Unfallversicherungen weiter.
2. Anzahl der Ersthelfer bestimmen
Die Anzahl der erforderlichen Ersthelfer hängt von der Betriebsgröße und dem Gefahrenpotenzial ab. Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten muss mindestens ein Ersthelfer vorhanden sein, in höheren Gefahrenklassen entsprechend mehr.
3. Ersthelfer auswählen
Wählen Sie geeignete Mitarbeitende aus, die als Ersthelfer fungieren können und bereit sind, die Aufgabe zu übernehmen.
4. Ausbildung organisieren
Organisieren Sie eine Ersthelferausbildung durch einen anerkannten Ausbildungsträger (zum Beispiel: Rotes Kreuz, Malteser, Johanniter, ASB).
Beantragen Sie auch die Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaften oder die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die Ansprechpartner, erste Informationen und Adressdaten erhalten Sie online bei der DGUV.
5. Auffrischungskurse sicherstellen
Stellen Sie sicher, dass die Ersthelfer alle zwei Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten aktuell zu halten.
6. Ausstattung zur Verfügung stellen
Stellen Sie an ausreichend vielen Stellen im Betrieb die vorgeschriebenen medizinischen Materialien und Geräte zur Verfügung. Zur Mindestausstattung gehört ein Verbandkasten nach DIN 13157 oder DIN 13169. Kennzeichnen Sie die Aufbewahrungsorte und stellen Sie sicher, dass diese für alle Mitarbeitenden jederzeit zugänglich sind.
7. Dokumentation führen
Führen Sie ein Verzeichnis aller ausgebildeten Ersthelfer und der absolvierten Kurse. Bewahren Sie die Zertifikate und Bescheinigungen sorgfältig auf.