Export und ImportEORI-Nummern und Listenregeln – was gilt in der Schweiz?

Der Brexit wirkt sich auf den Handel zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) aus. Hier erhalten Sie Tipps für die Kumulation von Vormaterialien sowie Hinweise zu Listenregeln und EORI-Nummern. Der Autor beantwortet Fragen zum Zollverfahren, Exportrechnungen und mehr.

Der Brexit bezeichnet den Austritt des UK (Vereinigtes Königreich) aus der EU. Bei Handelsgeschäften mit der Schweiz ist das bisher geltende bilaterale Abkommen sei dem Brexit nicht mehr anzuwenden.

Das aktuelle Handelsabkommen ist seit dem 1.1.2021 in Kraft. Es regelt alles, was Import und Export zwischen Unternehmen in der Schweiz und im Vereinigten Königreich betrifft.

Was gilt beim Zollverfahren und der Ausfuhrzollanmeldung im e-dec Export?

Der Brexit hat folgende Auswirkungen auf das Zollverfahren:

  • Schweizer Unternehmen müssen weiterhin eine Ausfuhrdeklaration im e-dec Export durchführen.
  • Das Zollversandverfahren im NCTS („New Computerised Transit System“) wird im Handel mit dem Vereinigten Königreich weiterhin angewendet.

Aufgrund der zollrechtlichen Konsequenzen müssen für das korrekte Erstellen der Ausfuhrzollanmeldung für die Schweiz einige Einstellungen in der Softwarelösung von Unternehmen vorgenommen werden.

Dazu gehört beispielsweise der neue Währungscode für britisches Pfund (GBP), der im e-dec Export ausgewählt wird. Auch die Übermittlung von Sicherheitsdaten für Exportsendungen von der Schweiz in das Vereinigte Königreich wurde notwendig.

Sicherheitsdaten in der Ausfuhrliste in e-dec Export

Die Security Amendments werden in der Zollanmeldung für den jeweiligen Export nach UK erfasst. Das betrifft ebenso Exporte nach Nordirland.

Warum ist Nordirland ein Sonderfall?

Obwohl Nordirland in der EU verbleibt, gilt das Handelsabkommen UK-Schweiz für Nordirland, inklusive Gibraltar, Kanalinseln und Isle of Man. Deswegen sind für den Sonderfall Nordirland bestimmte Regelungen trotzdem gültig, auch wenn das Land weiterhin zum EU-Raum gehört.

Gibt es Neuerungen bei der Exportrechnung und EORI-Nummern?

Neu dazu kommen die EORI-Nummer des Kunden aus dem Vereinigten Königreich und die Kennzeichnung mit „GB“. Falls der Kunde über eine sogenannte „deferment account number“ (Pendant zur Schweizer ZAZ-Nummer) verfügt, sollte auch diese auf der Rechnung stehen.

Unabhängig davon, ob die Softwarelösung eines Schweizer Unternehmens die Einstellungen automatisch vornimmt oder nicht: Kontrollieren Sie unbedingt, ob alle wesentlichen Informationen auf der Exportrechnung vorhanden sind.

Was muss man bei den Listenregeln beachten?

Seit 1. September 2021 sind die Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens zwischen der Schweiz und dem UK gültig.

Folgende Punkte müssen beachtet werden:

  • Nur noch die neuen Listenregeln gelten.
  • EUR-MED Präferenznachweise wurden gestrichen und sind jetzt nicht mehr gültig.
  • Die Präferenzkalkulation kann aufgrund von Durchschnittspreisen erstellt werden, wenn die jeweilige Listenregel ein Wertkriterium vorsieht.
  • Der Durchschnittspreis wird entweder vom Ab-Werk-Preis oder dem Wert der Vormaterialien berechnet.
  • Das Draw-Back-Verbot entfällt.
  • Die Toleranzregeln wurden erhöht.

Wie geht man mit Erzeugnissen „Made in Liechtenstein“ um?

Laut Artikel 38 des Handelsabkommens gelten aufgrund der Zollunion Liechtenstein-Schweiz die Erzeugnisse aus dem Ursprungsland Liechtenstein als Erzeugnis mit dem Ursprung Schweiz.

Was ist bei der Kumulation mit Vormaterialien wichtig?

Kumulation mit Vormaterialien mit UK-Ursprung

Haben Vormaterialien ihren Ursprung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz, dann darf bilateral kumuliert werden.

Kumulation mit Vormaterialien mit EU-Ursprung oder Türkei-Ursprung

Bis 8.6.2021 konnte man nicht mit Vormaterialien aus der EU kumulieren und sie positiv in der Präferenzkalkulation werten. Das ändert sich mit einer neuen Regelung, die seit 9.6.2021 in Kraft ist.

Seit diesem Zeitpunkt können Vormaterialien mit EU- und Türkei-Ursprung in einer UK-Ursprungskalkulation als Präferenzware beachtet werden. Wichtig dabei ist, dass für die jeweiligen Vormaterialien ein gültiger Präferenznachweis bei Import vorhanden ist.

Müssen Präferenzkalkulationen angepasst werden?

Ja, durch die neuen Listenregeln und Ursprungsbestimmungen müssen die Präferenzkalkulationen der Schweizer Unternehmen angepasst werden. Vormaterialien dürfen nur dann positiv angerechnet werden, wenn sie bei Import über einen Präferenznachweis verfügten.

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