FuhrparkmanagementGUV-V D 27.1 – Hubwagen richtig prüfen und warten

Wer Hubwagen in seinem Unternehmen einsetzt, muss sie laut GUV-V D 27.1 mindestens jährlich prüfen lassen. Wer darf die Prüfung durchführen und was genau muss geprüft werden? Worauf muss bei der Dokumentation geachtet werden. Diese und weitere Fragen klärt der Profi.

Was besagt die GUV-V D 27.1?

Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V D 27.1 werden handbetriebene Hubwagen ohne Motorantrieb als Flurförderzeuge eingestuft. Diese müssen einmal jährlich auf Schäden durch den laufenden Betrieb oder äußere Einwirkungen geprüft werden. Verantwortlich für die regelmäßige Prüfung ist der Nutzer. Unter die Rechtsvorschriften der Unfallverhütungsvorschrift fallen sowohl das Fahrpersonal als auch das Unternehmen.

Wer Hubwagen prüfen darf

Das Unternehmen wählt eine Prüferin oder einen Prüfer aus. Diese Person muss folgende Eigenschaften aufweisen, um eine Prüfung durchzuführen:

  • Sie ist objektiv.
  • Sie ist unbeeinflusst von betrieblichen und wirtschaftlichen Einflüssen des Unternehmens.
  • Sie verfügt über eine fachliche Qualifikation sowie Erfahrung.
  • Sie hat ausreichend technische Kenntnisse.
  • Sie weiß um die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsschrift.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, muss die Prüfung nach FEM 4.004 von einem externen Fachbetrieb durchgeführt werden – beispielsweise durch einen Servicedienstleister, den Händler oder Hersteller. Befähigte Personen sind folgende:

  • Kundendienstmonteure der Hersteller
  • Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine (TÜV)
  • Betriebsingenieure, Betriebsmeister, Betriebshandwerker

Wo geprüft wird

Die Prüferin oder der Prüfer kommt in der Regel in das Unternehmen, um die Inspektion der Hubwagen vor Ort durchzuführen.

Was geprüft wird

Die Inhalte der Prüfung von Hubwagen werden von der FEM 4.004 geregelt. Diese basiert auf der (zurückgezogenen) Vorschrift BGG 918, Prüfung von Flurförderzeugen. Sie berücksichtigt neue technische Entwicklungen. Die in diesem Kontext oft genannte BGG 941, Prüfbuch für handbetriebene Flurförderzeuge, bietet nur ein Verzeichnis aller Flurförderzeuge und einen Muster-Prüfbefund und dient eher zur Dokumentation.

Gemäß FEM 4.004 sind folgende Prüfungen bei der jährlichen Inspektion durchzuführen:

  • Allgemeine Sichtprüfung: Gelenke, Bolzen, Verschraubungen, inklusive Prüfung auf Verschleiß
  • Prüfung der Lenkung: Radlager, Gelenke, Lenkgestänge und Deichselsicherung
  • Prüfung der Räder: Radlager, Radbolzen und Bereifung
  • Prüfung des Fahrgestells: Rahmen, Traversen und Schweißnähte
  • Prüfung der Hydraulikanlage auf Leichtgängigkeit und Dichtigkeit bei Nennlast sowie der sicheren Funktion aller Schalthebel
  • Prüfung der Bremsen, sofern vorhanden
  • Prüfung des Hubgerüsts, sofern vorhanden

Wichtig: Bei angehobener Nennlast darf die Last sich innerhalb von fünf Minuten nicht mehr als vier Zentimeter selbstständig absenken.

Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen müssen ebenfalls regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden.

Wie oft ein Hubwagen geprüft wird

Die Prüffrist legt das Unternehmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung fest. Ein Jahr ist die maximale Frist nach § 37 ff. der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“. Der Prüfturnus von einem Jahr kann kürzer ausfallen, wenn das Flurfördergerät intensiv genutzt oder bei erschwerten Bedingungen eingesetzt wird. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Prüfung zu dokumentieren. Der Hubwagen erhält nach bestandener Prüfung eine Prüfplakette mit dem Hinweis auf den nächsten Prüftermin.

Wie die Hubwagen-Prüfung dokumentiert wird

Jede Prüfung muss gemäß Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 dokumentiert werden. Der Prüfnachweis kann händisch oder elektronisch geführt werden. Bei einer elektronischen Dokumentation muss eine Sicherung eingerichtet werden, um unbefugten Zugriff und Manipulation auszuschließen. Der Prüfnachweis muss folgende Informationen enthalten.

  • Datum und Umfang der Prüfungen
  • Ergebnis der Prüfung inklusive festgestellter Mängel
  • Eventuelle Bedenken der Prüferin oder des Prüfers bezüglich der weiteren Inbetriebnahme des Flurförderzeugs
  • Angaben über erforderliche Nachprüfungen
  • Name und Anschrift der prüfenden Person
  • Eventuelle Beseitigungen von Mängeln

Bei erfolgreicher Prüfung muss am Hubwagen eine Prüfplakette angebracht werden. Hierbei sollte eine Prüfplakette mit der Angabe „Prüfung gemäß § 37 BGV D27“ verwendet werden. Ebenso muss der Termin der nächsten Prüfung vermerkt sein.

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