DefinitionWas ist ein leitender Angestellter?
Was ist ein leitender Angestellter?
Gerade in größeren und mittleren Betrieben führt ein Unternehmer die Firma oft nicht alleine. An seine Stelle treten leitende Angestellte, die die Interessen des Unternehmens gegenüber der Belegschaft und gegenüber Dritten wahrnehmen. Daraus ergeben sich eine Reihe von Besonderheiten für leitende Angestellte:
Leitende Angestellte fallen nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Denn sie nehmen unternehmerische Aufgaben wahr und daraus ergeben sich Interessengegensätze gegenüber anderen Mitarbeitenden.
Die exponierte Stellung leitender Angestellter und ihre besondere Nähe zum Arbeitgeber begründen ein erhöhtes Vertrauensverhältnis. Im Fall einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann die Abwägung der beiderseitigen Interessen daher zulasten des Angestellten ausfallen.
Die Vergütung für leitende Angestellte wird üblicherweise frei ausgehandelt, da für sie in der Regel keine Tarifverträge gelten.
Definition: Leitender Angestellter laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Ein einheitliche Definition oder einen gesetzlich geregelten Begriff für leitende Angestellte gibt es nicht. Oft ist auch nicht eindeutig zu erkennen, ob jemand leitender Angestellter ist oder nicht. In diesem Fall hilft das BetrVG, § 5 Absätze 3 und 4.
Hier ist aufgelistet, wer gemäß Betriebsverfassungsgesetz als leitender Angestellter gilt. Die genannten, wesentlichen Merkmale dieser Personengruppe dienen als Orientierungshilfe und werden im Folgenden genauer erläutert.
Leitende Angestellte nehmen Unternehmerfunktionen wahr
Leitende Angestellte unterscheiden sich von den übrigen Arbeitnehmern dadurch, dass sie für das Unternehmen (oder einen Betrieb des Unternehmens) unter eigener Verantwortung typische Unternehmerfunktionen mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen.
Im Gegensatz zu Organmitgliedern (zum Beispiel GmbH-Geschäftsführern), die nach herrschender Meinung keine Arbeitnehmer sind, sind leitende Angestellte jedoch Arbeitnehmer.
Leitende Angestellte können Mitarbeiter einstellen und entlassen
Leitende Angestellte müssen nicht nur im Außenverhältnis befugt sein, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Sie müssen auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber eigenverantwortlich über die Einstellung und Entlassung einer bedeutenden Anzahl von Arbeitnehmern entscheiden können – und zwar im Wesentlichen frei von Weisungen.
Demnach gelten nur solche Angestellte als leitende Angestellte, die durch ihre Personalentscheidungen für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs bedeutsame Entscheidungen treffen müssen. So fallen etwa Personalleiter, die lediglich eine Entscheidung im Außenverhältnis zum Arbeitnehmer umsetzen, nicht darunter.
Leitende Angestellte haben Generalvollmacht oder Prokura
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt: Leitender Angestellter ist, wer Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Die Erteilung einer Handlungsvollmacht nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) reicht aber nicht aus.
Prokuristen, die ausschließlich Stabsfunktionen wahrnehmen, sowie Titularprokuristen sind daher keine leitenden Angestellten.
Leitende Angestellte treffen weisungsfrei Entscheidungen
Nach den Regeln des BetrVG sind bestimmte Tätigkeitsfunktionen von Angestellten von zentraler Bedeutung für die betriebliche Praxis. Danach ist leitender Angestellter, wer Aufgaben regelmäßig wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind.
Es muss sich um unternehmerische Leitungsaufgaben handeln. Diese können wirtschaftlicher, kaufmännischer, technischer, organisatorischer, personeller oder wissenschaftlicher Art sein. Die Befähigung dazu setzt besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraus, die durch eine längere praktische Tätigkeit erlangt werden können.
Die übertragenen Funktionen an leitende Angestellte müssen sich deutlich von denen einer normalen Angestelltentätigkeit abheben. Entscheidungen müssen im Wesentlichen frei von Weisungen getroffen werden können oder sie maßgeblich beeinflussen. An dieser notwendigen Freiheit fehlt es, wenn Pläne oder Richtlinien derart vorprogrammiert sind, dass die Tätigkeit nur noch ausführenden Charakter hat.
Die Aufgaben dürfen auch nicht nur vorübergehend, etwa zur Vertretung, übertragen worden sein.
Leitender Angestellter im Kündigungsschutzgesetz
Ein leitender Angestellter nach den Vorschriften des BetrVG ist nicht identisch mit dem Angestellten in leitender Stellung nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Letztere Vorschrift betrifft
- Geschäftsführer,
- Betriebsleiter und
- ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
Diese Personen genießen selbst bei Unwirksamkeit einer Kündigung keinen Bestands-, sondern bloßen Abfindungsschutz.
Praktisch bedeutet das: In einem Kündigungsschutzverfahren muss der Arbeitgeber seinen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht begründen. Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis in diesem Fall durch Urteil auf und verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung.
So kann zum Beispiel ein Betriebsleiter als leitender Angestellter im Sinne des BetrVG gelten, jedoch wegen der fehlenden Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis nicht zum Kreis der Angestellten in leitender Stellung im Sinne des KSchG gehören.