MitarbeiterbeteiligungWie Mitarbeiter finanziell am Unternehmen beteiligt werden können
Was bringt eine finanzielle Beteiligung von Mitarbeitenden?
Die finanzielle Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist ein wirkungsvolles Instrument, um deren Motivation zu stärken, sie besser ans Unternehmen zu binden und die Produktivität des Unternehmens zu stärken.
Eine hohe Akzeptanz der Beteiligung und damit auch eine hohe Beteiligungsquote erhöhen die Wirkung des Modells. Aus diesem Grunde ist die Förderung von Beteiligungsmodellen im Interesse des Arbeitgebers, da sie die Akzeptanz eines Modells deutlich steigert.
Modelle und Finanzierungsquellen der Mitarbeiterbeteiligung
Die Mitarbeiterbeteiligung beruht auf einer Kapitaleinzahlung auf ein Konto, das der Arbeitgeber führt und dessen Begünstigter der Mitarbeiter als Darlehensgeber oder Gesellschafter ist. Die Finanzierung der Beteiligung kann über unterschiedliche Wege erfolgen. Beispiele sind:
- Einzahlung des Mitarbeiters
- Umwandlung von Nettolohn in einen Beteiligungsanspruch
- Einbringen von Prämien, Provisionen, Gewinnbeteiligung und anderen Sonderzahlungen
- Einlage über Vermögenswirksame Leistungen (VL)
- Zuwendungen des Unternehmens
Grundsätzlich gilt, dass eine ansprechende Arbeitgeberzuwendung das Interesse der Beschäftigten am Beteiligungsmodell steigert. Dann, wenn das Beteiligungsmodell bei den Mitarbeitenden einen hohen Stellenwert hat, sind auch die gewünschten Effekte in besonderer Weise ausgeprägt. Insofern sollte eine Arbeitgeberförderung grundsätzlich Bestandteil jedes Modells sein.
Zukunftsfinanzierungsgesetz tritt zum 01.01.2024 in Kraft
Mit dem Inkrafttreten des sogenannten Zukunftsfinanzierungsgesetzes erlangt die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung eine neue Dimension. Das Gesetz führt zu maßgeblichen Änderungen des § 3 Ziffer 39 und des § 19a EStG. Zudem wird das 5. Vermögenbildungsgesetz geändert, wodurch VL wieder deutlich an Attraktivität gewinnen.
Die Regelungen des § 3 Ziffer 39 EStG stellen die Basis der Förderung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen dar. Hierauf baut die Regelung des § 19a EStG auf, die sich auf Beteiligungsmodelle in jüngeren Unternehmen bezieht, deren Gründung höchstens 20 Jahre zurückliegt.
Regelungen und Merkmale der Mitarbeiterbeteiligung nach § 3 Ziffer 39 EstG
Die bereits im Jahre 2009 eingeführte Förderregelung wurde zum 01.07.2021 erheblich ausgeweitet. Seither ist eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Zuwendung bis zu einer Obergrenze von 2.000 EUR pro Mitarbeiter und Jahr möglich.
Die Förderung stellt buchhalterisch aufseiten des Arbeitgebers Lohnaufwand dar. Er kann mit Überführung in die Mitarbeiterbeteiligung entweder zu handelsrechtlichem Eigenkapital oder auch Stammkapital gewandelt werden. Dies ist zunächst nur ein buchhalterischer Akt, der keinerlei Liquiditätsaufwand mit sich bringt. Ein Liquiditätsaufwand ist erst dann zu verzeichnen, wenn die Beteiligung gekündigt wird und zur Auszahlung gelangt.
Wichtig ist in der Anwendung der Bestimmung zu beachten:
- Die Arbeitgeberzuwendung kann immer nur auf freiwilliger Grundlage beruhen.
- Der Förderbetrag von 2.000 EUR stellt eine Obergrenze dar. Es ist möglich und üblich, Zuwendungen unterhalb dieses Betrages zu gewähren.
- Gewährt das Unternehmen eine Förderung unterhalb des Freibetrages, kann der Beschäftigte eine Aufstockung auf bis zu 2.000 EUR durch steuerfreie Entgeltumwandlung vornehmen. Auf diesen Betrag sind jedoch Sozialversicherungsanteile abzuführen.
- Alternativ ist aber auch denkbar, eine höhere Zuwendung wie beispielsweise 2.000 EUR auszureichen. In diesem Fall sind die ersten 2.000 EUR steuerfrei, die weitere Förderung im Rahmen eines geldwerten Vorteils jedoch zu versteuern.
- Grundsätzlich muss die Förderung allen Mitarbeitenden angeboten werden, die ein Jahr oder länger Ihrem Unternehmen angehören. Unter Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz können Sie jedoch differenzieren. So können etwa langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen höheren Förderanteil erhalten als diejenigen, die erst wenige Jahre dem Unternehmen angehören.
- Der Förderanteil ist bei Auszahlung in der Zukunft ebenfalls steuerfrei.
Die Förderung kann auch über die Umwidmung einer Prämie oder Gewinnbeteiligung geleistet werden. So ist es möglich, eine variable Vergütung steuerfrei in Unternehmenskapital zu wandeln. Dies ist zudem möglich, wenn bisher eine Prämie ausgezahlt wurde, zukünftig aber kapitalisiert werden soll.
In der Praxis wird oftmals die Ausreichung der Förderung an Einzahlungen des Mitarbeitenden gekoppelt. Dies kann zum Beispiel in der Form gestaltet werden, dass bei Leistung eines Eigenbeitrags des Beschäftigten in Höhe von 200 EUR eine Arbeitgeberzuwendung von 100 EUR geleistet wird. Somit erfolgt auf dem Beteiligungskonto des Mitarbeiters eine Verbuchung von insgesamt 300 EUR.
Förderung von Startup-Beteiligungsmodellen
Junge Unternehmen, deren Gründungsdatum weniger als 20 Jahre zurückliegt, können ihren Beschäftigten eine über die § 3 Ziffer 39 EStG-Förderung hinausgehende Zuwendung steuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei, zukommen lassen. Die Beteiligungen werden spätestens 15 Jahre nach Zuwendung versteuert. Eine Versteuerung vor Ablauf der 15-Jahresfrist erfolgt nur dann, wenn
- der Beschäftigte seine Beteiligung vorzeitig veräußert oder
- er den Arbeitgeber wechselt und der neue Arbeitgeber nicht in die Lohnsteuerpflicht eintritt.
Die Zuwendung kann in gleicher Form auch von einem Gesellschafter des Start-ups oder einem das Start-up beherrschenden Unternehmen begeben werden.
Das Arbeit gebende Unternehmen hat gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt eine Auskunftspflicht über den Wert der übertragenen Beteiligung.
Vermögenswirksame Leistungen zur Mitarbeiterbeteiligung
Vermögenswirksame Leistungen (VL) waren lange Zeit aus der Zeit gefallen, werden aber durch die Gesetzesänderung wieder hochmodern. Dies war bereits überfällig, da VL Gegenstand zahlreicher Arbeitsverträge sind, aber von vielen Beschäftigten nicht wirkungsvoll genutzt werden konnten. Vielen Unternehmen ist unbekannt, dass VL auch im eigenen Unternehmen angelegt werden können und damit die Finanzierung des eigenen Betriebs wirkungsvoll unterstützen können.
Auch wenn die Beträge mit oftmals 20 EUR pro Mitarbeiter und Monat marginal sind, so ergeben sich doch mittelfristig statthafte Summen. Ferner ist das VL-Sparen in Mitarbeiterbeteiligungsmodelle bereits aus dem Blickwinkel der Sparzulage-Förderung deutlich attraktiver als die oft gewählte Standardvariante Bausparen.
Von der Sparzulage profitieren ab dem 01.01.2024 nun alle Beschäftigten, deren steuerpflichtige Einkünfte unterhalb einer Grenze von 40.000 EUR bei alleiniger Veranlagung bzw. 80.000 EUR bei gemeinsamer Veranlagung liegen. Durch die Anhebung dieser Einkommensgrenzen werden wieder 13,8 Millionen Erwerbstätige sparzulageberechtigt.
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