WeihnachtsgeldFreiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen formulieren
Wozu brauchen Unternehmen einen Freiwilligkeitsvorbehalt?
Bezahlt ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, kann daraus der Anspruch auf dauerhafte Zahlung entstehen. Mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt kann die Bindung für die Zukunft ausgeschlossen werden.
Dabei kommt es aber auf die Formulierung an. Ist im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Zahlung von Weihnachtsgeld oder anderen Sonderzahlungen vereinbart, kann der Freiwilligkeitsvorbehalt in einem Anschreiben an die Arbeitnehmer ausgedrückt werden. Ein Muster des Anschreibens zum Freiwilligkeitsvorbehalt finden Sie am Ende des Beitrags.
Betriebliche Übung
Freiwillig gewährte Leistungen, zum Beispiel Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt, können für Arbeitgeber zum Problem werden. Grund ist die sogenannte „betriebliche Übung“. Allein dadurch, dass der Arbeitgeber eine Leistung über einen längeren Zeitraum gewährt, kann ein dauerhafter Anspruch auf die Leistung entstehen.
Zahlt ein Arbeitgeber zum Beispiel einem Arbeitnehmer drei Jahre in Folge ein Weihnachtsgeld in derselben Höhe, so gilt dies als betriebliche Übung. Die Zahlung des Weihnachtsgelds wird automatisch Bestandteil des Arbeitsvertrags, ohne dass eine schriftliche Vereinbarung nötig wäre.
Eine Leistung, die durch eine betriebliche Übung zum Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden ist, kann der Arbeitgeber nicht mehr einfach beseitigen. Der Arbeitsvertrag kann nur im Ganzen gekündigt werden und der Arbeitgeber muss eine Änderungskündigung aussprechen, will er die Leistung nicht mehr gewähren.
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen
Der Freiwilligkeitsvorbehalt soll verhindern, dass aus einer gewährten Sonderleistung ein dauerhafter, einklagbarer Anspruch seitens des Arbeitnehmers entsteht. In Arbeitsverträgen finden sich häufig Formulierungen zum Freiwilligkeitsvorbehalt von Sonderzahlungen. Allerdings sind nicht alle Formulierungen gültig.
Unter Freiwilligkeitsvorbehalt können nur freiwillig gewährte Leistungen gestellt werden. Alle Leistungen, die im Arbeitsvertrag benannt sind, können nicht eingeschränkt werden. Ist zum Beispiel die Zahlung von Weihnachtsgeld oder eines 13. Gehalts im Arbeitsvertrag festgelegt, ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam.
Was ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt?
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Sie besagt, dass der Arbeitnehmer auf eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt) keinen Anspruch hat.
Ungültige Formulierung: Freiwilligkeit und Widerruf
Bei der Formulierung des Freiwilligkeitsvorbehalts müssen Arbeitgeber auf Klarheit und Transparenz achten. Dies zeigt der folgende Fall: Ein Arbeitnehmer erhielt seit Jahren ein 13. Monatsgehalt ausgezahlt. Dann stellte der Arbeitgeber die Zahlung ein und argumentierte, das 13. Monatsgehalt sei vertraglich gar nicht vereinbart worden. Stattdessen verwies er auf folgende Klausel im Arbeitsvertrag:
„Sonstige, in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig und jederzeit widerruflich. Auch wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und regelmäßig erbringen sollte, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“
Der Arbeitnehmer klagte auf Weiterzahlung des 13. Gehalts. Das BAG gab der Klage des Arbeitnehmers statt und entschied: Durch die jahrelange Praxis habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung des 13. Monatsgehalts erworben.
Die zitierte Klausel im Arbeitsvertrag schließe den Anspruch nicht aus. Außerdem sei sie nicht klar formuliert und benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen – sie sei daher unwirksam. Die Formulierung enthält sowohl eine Freiwilligkeits- als auch eine Widerrufsklausel. Beides zusammen macht die Bestimmung unklar.
Gültige Formulierung: Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag
Eine Formulierung des Freiwilligkeitsvorbehalts muss klar und verständlich im Sinne des § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sein. Das Bundesarbeitsgericht hat unter anderem folgende Klausel in einem Formulararbeitsvertrag für wirksam erklärt (Urteil vom 21.1.2009, 10 AZR 219/08):
„Die Gewährung sonstiger Leistungen (zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgen freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.“
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlung
Wenn im Arbeitsvertrag kein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht, kann der Freiwilligkeitsvorbehalt in einem Schreiben an den Arbeitnehmer formuliert werden. Das Schreiben wird von beiden Parteien unterschrieben.
Liebe Frau X/ Lieber Herr Y,
wir danken Ihnen für Ihre Leistung im Jahr 202X. Sie haben mit zum Erfolg des Unternehmens beigetragen. Wir werden Ihnen deshalb in diesem Jahr eine Sonderzahlung/ ein Weihnachtsgeld in Höhe von xxx,xx Euro brutto ausbezahlen. Diese Zahlung erfolgt freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf eine Zahlung in der Zukunft besteht nicht.