GewerbeWichtige Fristen zum Gewerbemietvertrag
Die Art des Gewerbes spielt für die vertraglichen und gesetzlichen Fristen kaum eine Rolle. Die Fristen gelten unabhängig vom Nutzungszweck. Im Hinblick auf die unterschiedliche Nutzung von Betriebsräumen gibt es praktisch keine rechtlichen Unterschiede.
Der Abschluss eines gewerblichen Mietvertrags
Mietvereinbarungen kommen zustande durch ein entsprechendes Vertragsangebot und dessen Annahme. Das kann nur innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen; sonst gilt es nach § 147 Abs. 2 BGB als abgelehnt. Als angemessen gilt bei gewerblichen Mietverhältnissen eine Annahmefrist von zweieinhalb Wochen. Im Einzelfall kann die Frist aber auch länger oder kürzer sein.
Wenn die Vertragsannahme verspätet erfolgt, hat das erhebliche Bedeutung: Sie gilt als „abgelehnt“ und damit als (eigener) neuer Antrag (laut § 150 Abs. 1 BGB). Das gilt auch dann, wenn die Annahme mit Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen nicht unerheblicher Art verbunden war.
Wichtig ist: Die Parteien sollten eine wirksame Annahmefrist für den Abschluss eines gewerblichen Mietvertrags vereinbaren, die im Bedarfsfalle natürlich auch länger sein kann als zweieinhalb Wochen.
Verlangen eines Aufmaßes
Meistens vereinbaren die Vertragsparteien die Größe der Mietfläche mit einer Angabe nach „ca. … qm“. Häufig wird dann dem Mieter das Recht eingeräumt, binnen einer bestimmten Frist nach Übergabe – in der Regel zwei bis drei Monate – den Antrag zu stellen, ein genaues Aufmaß erstellen zu lassen. Das kann durch einen von der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der gif, Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung in Wiesbaden, zu benennenden Sachverständigen erfolgen. Der Sachverständige entscheidet dann als Gutachter verbindlich über die Größe der Mietfläche.
Es wird meist vereinbart, dass im Falle des Ablaufs dieser Frist ohne ein Verlangen nach einer solchen Kontrolle der Mietfläche keine der Parteien eine eventuelle Flächenabweichung rügen kann. Sie hat dann auch nicht mehr das Recht, Minderung oder Anpassung des Mietzinses oder des Abrechnungsschlüssels für die Nebenkosten zu verlangen.
Nicht rechtzeitige Fertigstellung der Mietsache
Bei einem Bestandsgebäude wird in aller Regel ein fester Übergabetermin vereinbart. Für ein Objekt vom Reißbrett oder bei einem Mietobjekt, das umfassend saniert werden muss, wird meist lediglich ein voraussichtlicher Übergabetermin vereinbart. Häufig wird dabei bestimmt, dass der Mieter nach einer oder mehreren Abmahnungen mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Übergabe nicht spätestens zum Ablauf der Nachfrist erfolgt ist.
Was eine angemessene Frist ist, richtet sich nach Einzelfallsituation. Bei einem großen Zeitabstand zwischen Vertragsabschluss und voraussichtlichem Übergabezeitpunkt muss keine besonders lange Nachfrist gesetzt werden. Denn schließlich kann und muss der Vermieter von Anfang an exakt und verlässlich den Übergabezeitpunkt planen.
Bei Bestandsgebäuden mit festem Termin löst die Terminüberschreitung Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche aus. Legt der Mieter, weil er zum Beispiel das bisherige Mietobjekt pünktlich räumen muss, auf eine termingerechte Übergabe besonderen Wert, so wird er enorme Vertragsstrafen für den Fall der Überschreitung der Frist vereinbaren und sich ferner im Vertrag Rechte auf Schadensersatz vorbehalten.
Die Mietzeit
Gewerbliche Mietverträge können auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Im Regelfall werden sie aber auf eine feste Laufzeit abgeschlossen. Das Mietverhältnis endet dann, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Zwar gibt es eine gesetzliche Regelung (laut § 545 BGB), wonach sich auch nach Ablauf der Mietzeit das ursprünglich befristete Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortsetzt, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch fortsetzt.
Das gilt aber nicht, wenn eine der Vertragsparteien innerhalb von zwei Wochen dieser Fortsetzung widerspricht (§ 545 Satz 1 BGB). Diese gesetzliche Regelung wird in den meisten gewerblichen Mietverträgen ausdrücklich ausgeschlossen.
Gesetzliche Kündigungsfristen bei Gewerbemietverträgen
Gemäß § 580a Abs. 2 BGB ist bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume als ordentliche Kündigung die Bestimmung „spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres“ zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt damit sechs Monate abzüglich sogenannter Karenztage. Eine Kündigung muss dem Empfänger also am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres beendet werden kann. Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, wenn die Parteien in Ausnahmefällen keine andere Kündigungsfrist vereinbart haben.
Befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel
Häufig wird vereinbart, dass sich das Mietverhältnis nach Ablauf der festen Mietzeit um einen bestimmten Zeitraum verlängert, falls es nicht spätestens X Monate vor Ablauf der Mietzeit von einer Partei gekündigt wird. Dann heißt es hierzu in den Mietverträgen, dass zur Einhaltung der Frist stets der Eingang der schriftlichen Kündigung bei der Vertragspartei entscheidend ist – und nicht die Absendung. Zu beachten ist somit: Die Kündigung der anderen Partei muss am letzten Tag vor Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen. Die Kündigungsfrist bleibt „voll erhalten“ und wird durch den Postlauf nicht geschmälert.
Beispiel: Soll sich ein gemäß Vertrag am 31.12.2025 ablaufendes Mietverhältnis um zwölf Monate verlängern, falls es nicht sechs Monate vor Ablauf von einer Partei gekündigt wird, so muss eine Kündigung des Mieters dem Vermieter bis spätestens 30.06.2025 vorliegen.
Frist für die Ausübung einer Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses
Eine Option ist das einseitige Recht einer Partei, das Mietverhältnis um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern. Dieses einseitige Recht – meist des Mieters – ist üblicherweise verbunden mit einer schriftlichen Erklärung, die fristgerecht vorher abgegeben werden muss; zum Beispiel sechs oder neun Monate vor Ablauf der Festmietzeit. Auch hier ist für die Rechtzeitigkeit des Zugangs der Erklärung deren Eingang beim Vermieter maßgebend.
Wenn der Mieter erwägt, das Optionsrecht nicht auszuüben und den Mietvertrag auslaufen zu lassen oder selbst zu kündigen, kann es zwischen Vermieter und Mieter zu Verhandlungen kommen. Ziehen sich diese Verhandlungen bis „zur letzten Minute“ hin, und übt dann der Mieter doch die Option der Verlängerung aus, so reicht die Optionsausübung durch E-Mail oder Telefax nicht aus. In diesem Fall ist die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform gemäß § 550 BGB erforderlich. Das Originalschreiben muss dem Vermieter also spätestens am Tag des Ablaufs der Ausübungsfrist vorliegen. Oft hilft nur noch die Zusendung durch einen Boten.
Außerordentliche fristlose Kündigung
Das Mietrecht sieht für eine fristlose Kündigung keine Frist vor. Dennoch muss die außerordentliche fristlose Kündigung innerhalb angemessener Frist ausgesprochen werden. Wartet die kündigungsberechtigte Partei zu lange, lässt das den Schluss zu, dass ihr die Fortsetzung des Mietverhältnisses doch zumutbar ist. Die Frist beginnt mit „der Erlangung der positiven Kenntnis des Kündigungsgrundes“. Jedoch dürfte letztlich nur der Einzelfall entscheiden, was noch als angemessen gilt. Faustregel: Bei den meisten Sachverhalten darf der Kündigungsberechtigte maximal drei bis vier Monate abwarten, bevor er die außerordentliche fristlose Kündigung ausspricht. Ansonsten verwirkt er seine Rechte auf diesen Kündigungsgrund.
Wertsicherung der Miete
In vielen gewerblichen Mietverträgen wird eine automatische Wertsicherung der Miete vereinbart. Üblicherweise bewirkt dies, dass sich die Miete „im gleichen prozentualen Verhältnis“ oder „im Umfange eines prozentualen Anteils der Änderung des Index“ ihrerseits ändert, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung der Mietänderung bedarf. Häufig wird dazu vereinbart, dass die Veränderung mit Wirkung zum Beginn des Monats eintritt, der auf die Erklärung einer der Parteien folgt. Wenn das der Fall ist, muss insbesondere die Partei, für die die Änderung einen Vorteil bedeutet, schnell auf die Feststellung der Index-Änderung reagieren und die Erklärung abgeben, dass und wie sich der Index und damit die Miete geändert hat.
Abrechnung von Nebenkosten und Nachforderung
Der Vermieter von Gewerberäumen muss spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode die Nebenkosten abrechnen. Tut er das nicht, so kann der Mieter, weil der Anspruch auf die Abrechnung selbst unstreitig ist, die Nebenkostenvorauszahlungen zurückhalten.
Allerdings: Ein Verstoß gegen die rechtzeitige Abrechnung hat keine Auswirkung auf das Recht des Vermieters, später noch Nebenkosten abzurechnen und nachzufordern. Denn anders als in der Vermietung von Wohnraum gilt in der Gewerberaummiete die gesetzliche Ausschlussfrist für Nebenkostennachforderungen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB) nicht. Der Vermieter kann also auch später als ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode noch abrechnen und gegebenenfalls Nachforderungen aus der Abrechnung geltend machen.
Verjährungsfristen für Miete, Nebenkosten und Kaution
Ansprüche auf Zahlung von Miete, Ansprüche wegen Nebenkostenvorauszahlungen oder Nebenkostennachforderungen und wegen Erstattung zu viel gezahlter Nebenkosten verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den entsprechenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BGB). Bei der Nebenkostennachforderung ist das Ende des Jahres entscheidend, in dem dem Mieter die Nebenkostenabrechnung zugeht.
Für den Anspruch auf Leistung einer Mietsicherheit oder Kaution gelten die gleichen Regeln wie für Miete und Nebenkosten. Es ist ein Irrtum zu glauben, weil das Mietverhältnis noch laufe, entstehe der Anspruch auf Leistung der Mietsicherheit oder Kaution „jeden Tag neu“. Auch hier gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
Für die Rückzahlung der Kaution gibt es keine gesetzlichen Fristen. Es hat sich aber die Rechtsprechung gefestigt, wonach der Vermieter unverzüglich, spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses entweder über die Kaution abrechnen oder aber erklären muss, dass eine längere Frist angemessen und erforderlich ist. Dafür muss er die Gründe nennen. Beispiel: Aufklärung der Existenz von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis.
Ansprüche wegen Mängelbeseitigung
Der Bundesgerichtshof (BGH) sagt sinngemäß: „Der Mangel stirbt nie.“ Das bedeutet: Der Mieter muss mit seinem Anspruch auf Mängelbeseitigung keine Verjährungsfrist beachten. Er kann zu jeder Zeit eine Beseitigung eines Mangels verlangen. Allerdings muss er die Existenz eines Mangels unverzüglich anzeigen, weil er sonst dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist (§ 536c Abs. 2 Satz 1 BGB). Ohne diese vorherige Anzeige kann auch der Mieter keine Gewährleistungsrechte – insbesondere keine Minderungsrechte – geltend machen und auch keinen Schadensersatz verlangen. Die Anzeigepflicht gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter den Mangel kannte.
Durchführung von Schönheitsreparaturen
Für die Vermietung von Geschäftsräumen sind die in älteren Mietverträgen anzutreffenden starren Fristen wie „drei Jahre für Nassräume, fünf Jahre für die Geschäftsräume selbst und sieben Jahre für die Nebenräume“ unzulässig. Diese Zeiträume sind angesichts der heute verwendeten modernen Materialien und Stoffe ohnehin zu kurz. Im Übrigen müssen solche Festsetzungen flexibel gestaltet werden: „in der Regel“. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen richtet sich allein nach dem Grad der Abnutzung.
Der Zeitpunkt, an dem solche Arbeiten dann durchgeführt werden müssen, kann also bei erheblicher Abnutzung sehr kurzfristig sein, bei sehr sorgfältiger Verwendung auch deutlich länger als es in den sogenannten Regelfristen formuliert ist. Wichtig: Unzulässige mietvertragliche Regelungen, also die Festlegung zu starrer Fristen bei Schönheitsreparaturen, führen rechtlich zum vollständigen Wegfall der Renovierungspflicht selbst. Es wird nicht etwa im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur der Zeitraum angepasst.
Zustand der Mietsache bei Vertragsende
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält (§ 548 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).
Innerhalb derselben Frist verjähren auch Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen. Erfasst werden hier insbesondere Ansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, wegen vertragswidrigen Gebrauchs, aus übernommener Instandhaltungspflicht und auf Wiederherstellung oder Herstellung des vereinbarten Zustands sowie auf Renovierung.