ElternzeitBeschäftigte in Elternzeit: Was Arbeitgeber tun und beachten müssen
- Elternzeit im Unternehmen planen
- Wer hat Anspruch auf Elternzeit und für welchen Zeitraum?
- Antrag auf Elternzeit: Welche Fristen gelten?
- Besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit
- Urlaub während der Elternzeit
- Können Arbeitgeber verlangen, dass Mitarbeitende die Elternzeit abbrechen?
- Personalausfall kompensieren – welche Möglichkeiten gibt es?
- Muss man während der Elternzeit den Arbeitsplatz freihalten?
- Teilzeit während Elternzeit
- Kann der Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit abgelehnt werden?
- 4 Vorlagen im Praxisteil
Elternzeit im Unternehmen planen
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Eltern werden, nutzen die Möglichkeit für eine Auszeit vom Job. Dementsprechend hoch ist die Anzahl der Arbeitgeber, die sich mit dem Thema Elternzeit beschäftigen müssen. Deshalb sollten sie die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Elternzeit kennen.
Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Elternzeit sind in den §§ 15ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.
Darüber hinaus müssen sich Arbeitgeber auf die Elternzeit-Phase in betriebsorganisatorischer Hinsicht vorbereiten. Denn Ausstieg, Vertretung und Wiedereinstieg nach der Elternzeit sollten gut geplant sein.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit und für welchen Zeitraum?
Die Aufteilung der Elternzeit kann recht flexibel gestaltet werden: Beide Elternteile können die Elternzeit untereinander aufteilen, jeder Elternteil darf seine Elternzeit-Phase auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen. Natürlich ist es auch möglich, dass nur einer der beiden Elternteile die Elternzeit in Anspruch nimmt.
Voraussetzung ist, dass Eltern und Kind in einem Haushalt leben und die Eltern das Kind selbst betreuen und erziehen. In bestimmten Fällen können auch die Großeltern des Kindes für dessen Betreuung Elternzeit in Anspruch nehmen.
Der Anspruch auf Elternzeit ist gesetzlich in § 15 BEEG geregelt.
Berufstätige Eltern können bis zu drei Jahre pro Kind in Elternzeit gehen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Es gibt aber die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 24 Monaten zu verschieben und erst zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes zu nehmen.
Merke
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer mit Kind haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Arbeitgeber können Elternzeit also nicht ablehnen. Dementsprechend müssen Arbeitgeber die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Elternzeit beantragt.
Antrag auf Elternzeit: Welche Fristen gelten?
Arbeitnehmer müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes gilt eine Antragsfrist von 13 Wochen.
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; die Verteilung sollte dem Arbeitgeber mit der Meldung zur Elternzeit mitgeteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genießen ab dem Zeitpunkt der Elternzeit-Antragsstellung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, einen besonderen Kündigungsschutz. Für eine Elternzeit, die zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen wird, beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen Arbeitgeber Elternzeit-Mitarbeitern kündigen. Ein triftiger Grund ist die (drohende) Insolvenz. Die Kündigung von Mitarbeitenden in Elternzeit kommt auch dann in Betracht, wenn sie eine gravierende Pflichtverletzung begangen haben, die dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.
Darüber hinaus setzt die Kündigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in Elternzeit voraus, dass die zuständige Aufsichtsbehörde der Kündigung zustimmt.
Urlaub während der Elternzeit
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Grundsätzlich besteht auch während der Elternzeit ein Anspruch auf Urlaub. Allerdings haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG).
Beispiel: Wenn eine Mitarbeiterin ein Jahr lang Elternzeit hat, darf ihr der gesamte Jahresurlaub (12/12) gestrichen werden. Entsprechend auch bei drei Jahren Elternzeit. Hier darf der Arbeitgeber den kompletten Urlaub der Arbeitnehmerin für die drei Jahre streichen. Ist die Mitarbeiterin nur sechs Monate in Elternzeit und hat sie normalerweise 30 Tage Urlaub pro Jahr, hat sie im entsprechenden Jahr Anspruch auf 15 Tage Urlaub; 6/12 des Urlaubsanspruchs entfallen.
Zu beachten ist: Arbeitgeber müssen es aktiv kundtun, wenn sie von dieser Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen. Eine bestimmte Formvorschrift gibt es dafür nicht, aber es muss für die Betroffenen in irgendeiner Form erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Urlaubskürzung vornimmt.
Versäumt der Arbeitgeber diese Erklärung, erwirbt der Arbeitnehmer auch während der Elternzeit den normalen Urlaubsanspruch. Das heißt: Der Arbeitgeber müsste den Urlaub nach der Rückkehr aus der Elternzeit gewähren oder – falls das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an die Elternzeit endet – den Urlaub ausbezahlen.
Können Arbeitgeber verlangen, dass Mitarbeitende die Elternzeit abbrechen?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Dementsprechend sind Arbeitgeber nicht dazu berechtigt, Mitarbeitende aus der Elternzeit zurückzuholen – auch nicht bei personellen Engpässen im Betrieb.
Sofern der oder die Beschäftigte möchte, kann er oder sie während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten. Aber auch dabei handelt es sich um ein Recht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann den Elternzeit-Mitarbeiter nicht zur Teilzeitarbeit zwingen.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, die Elternzeit abzubrechen und vorzeitig in den Betrieb zurückzukehren. Sie brauchen dafür aber in der Regel die Zustimmung des Arbeitgebers.
Personalausfall kompensieren – welche Möglichkeiten gibt es?
Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Elternzeit geht, stellt sich die Frage, wie man deren oder dessen Ausfall personell auffangen kann. Verschiedene Varianten sind möglich:
Ersatz aus den eigenen Reihen
Prüfen Sie, ob es Teilzeitkräfte im Unternehmen gibt, die fachlich geeignet sind, die Aufgaben des Elternzeit-Mitarbeiters vorübergehend zu übernehmen und die bereit dazu wären, ihre persönliche Arbeitszeit (für einen befristeten Zeitraum) aufzustocken.
Befristete Einstellung einer Vertretungskraft
Eine weitere Variante ist die befristete Einstellung einer Vertretungskraft, welche die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter bis zum Ende der Elternzeit ersetzt. Wird jemand zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers eingestellt, gilt dies als sachlicher Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Die Vertretungskraft kann auch über eine Zeitarbeitsfirma eingestellt werden.
Teilzeit während Elternzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, während ihrer Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.
Muss man während der Elternzeit den Arbeitsplatz freihalten?
Wer in Elternzeit geht, hat ein Recht darauf, zu den vor Beginn der Elternzeit geltenden, arbeitsvertraglich vereinbarten Bedingungen in den Betrieb zurückzukehren.
Oft ist es so, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Anschluss an die Elternzeit wieder am alten Arbeitsplatz eingesetzt werden. Jedoch ist es rechtlich möglich, den Beschäftigten nach der Rückkehr an anderer Stelle im Betrieb einzusetzen, sofern die neue Tätigkeit im Einklang mit dem steht, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Teilzeit während Elternzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, während der Elternzeit bis zu 32 Wochenstunden in Teilzeit zu arbeiten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Im Betrieb arbeiten in der Regel mehr als 15 Beschäftigte (Auszubildende nicht mitgerechnet).
- Das Arbeitsverhältnis bestand vor Beginn der Elternzeit länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.
- Die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt festgelegt werden.
- Dem Teilzeitwunsch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen (13 Wochen für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes) vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bereits vor dem Beginn der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, dann darf sie oder er dies im gleichen Umfang auch während und nach der Elternzeit wieder tun. Auch hier gilt die Regel, dass während der Elternzeit mehr als 32 Wochenstunden in Teilzeit nicht erlaubt sind.
Während der Elternzeit können die Eltern auch in einem anderen Betrieb in Teilzeit arbeiten oder einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, wenn Sie den genannten Zeitrahmen pro Woche nicht überschreiten. Der Arbeitgeber, bei dem sie zu Beginn der Elternzeit beschäftigt waren, muss dem aber zustimmen.
Schließlich können Eltern auch als Tagespflegeperson tätig sein, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Kann der Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit abgelehnt werden?
Über den Antrag auf Teilzeit während Elternzeit sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß BEEG innerhalb von vier Wochen einigen. Das Gesetz geht also davon aus, dass man sich um eine Einigung bemüht und zu einer Einigung findet.
Arbeitgeber dürfen Teilzeit während der Elternzeit nur ausnahmsweise ablehnen – und zwar dann, wenn „dringende betriebliche Gründe“ die Ablehnung rechtfertigen. Ein Beispiel: Der Arbeitgeber findet trotz ernsthafter Bemühungen keine geeignete zweite Teilzeitkraft für die betreffende Stelle.
Ab dem Zeitpunkt, an dem ein Elternzeit-Antrag den Arbeitgeber erreicht, muss er entsprechende Maßnahmen einleiten. Neben administrativen Dingen, die zu regeln sind, geht es hauptsächlich darum, sich in betriebsorganisatorischer Hinsicht auf den temporären Ausfall der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vorzubereiten.
Meldeverfahren: Elternzeit bei der Krankenkasse melden
Seit Januar 2024 sind Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, den Beginn und das Ende der Elternzeit bei der jeweiligen Krankenkasse zu melden.
Ausnahmen: bei Minijobbern sowie bei privat krankenversicherten Mitarbeitenden ist eine solche Meldung nicht notwendig.
Die Meldung zum Beginn der Elternzeit muss mit der jeweils nächsten Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit, abgegeben werden.
Die Meldung zum Ende der Elternzeit wird mit der nächsten Entgeltabrechnung nach dem tatsächlichen Ende der Elternzeit fällig, spätestens sechs Wochen nach Ende der Elternzeit.
Zu beachten ist: Beginnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Teilzeitbeschäftigung beim Arbeitgeber, ist in Bezug auf die Elternzeit ebenfalls eine „Ende-Meldung“ bei der Krankenkasse abzugeben.
Nicht notwendig ist diese Meldung, wenn die Teilzeitbeschäftigung als Minijob ausgeübt wird.
Personalplanung für Elternzeit
Im Hinblick auf die Personalplanung müssen Sie insbesondere auf folgende Punkte achten:
- Zu welchem Zeitpunkt geht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Elternzeit? Ab wann benötigen Sie Ersatz oder eine Vertretung?
- Für welchen (voraussichtlichen) Zeitraum benötigen Sie eine Vertretung?
- Bevor die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Elternzeit geht, sollte mit ihr oder ihm geklärt werden, wann noch vorhandener Resturlaub genommen wird.
- Außerdem sollte ein vorhandenes Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden.
- Lässt sich der Ausfall mit eigenem Personal auffangen oder muss eine Vertretungskraft eingestellt werden?
- In welchem Umfang, als Anzahl der Wochenstunden, wird eine Vertretung benötigt?
- Machen Sie sich frühzeitig über die möglichen Rekrutierungswege für die Elternzeit-Vertretung Gedanken (Online-Jobportale, Social Media, Empfehlungen, Zeitarbeitsfirmen etc.)
- Berücksichtigen Sie bei der Personalplanung, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Wunsch äußert, während der Elternzeit in Teilzeit weiterzuarbeiten. Ist dies Fall, kann es ausreichend sein, eine weitere Teilzeitkraft für die Stelle einzuplanen.
Nutzen Sie die folgenden beiden Excel-Vorlagen, um zu berechnen, welche Personalkapazität ersetzt werden muss, wenn Mitarbeitende in Elternzeit gehen.
Kontakt pflegen während der Elternzeit
Lassen Sie den Kontakt zu Ihren Mitarbeitenden während deren Abwesenheit nicht abreißen. Ansonsten kann es leicht passieren, dass die Mitarbeitenden nach der Elternzeit nicht zurückkommen. Außerdem verlieren sie in dieser Zeit den fachlichen Anschluss an ihr Aufgabengebiet.
In der folgenden Vorlage finden Sie eine Reihe von Maßnahmen, die Sie umsetzen können, um zu den Eltern auch während der Elternzeit den Kontakt zu pflegen. Planen Sie ein für Sie und die Eltern passendes Maßnahmenpaket.
Rückkehrgespräch führen
Wenn die Eltern nach ihrer (längeren) Elternzeit wieder ins Unternehmen zurückkehren, sollten Sie ein Rückkehrgespräch planen und führen.
In der folgenden Vorlage ist zusammengestellt, was bei einem solchen Rückkehrgespräch besprochen werden kann. Einige der genannten Aspekte sollten in jedem Fall geklärt werden. Planen Sie mit der Vorlage, was Sie jeweils mit zurückkehrenden Eltern besprechen müssen und besprechen wollen.