Fachkräfte aus dem Ausland einstellenVisumspflicht und Arbeitserlaubnis mit Sonderregelungen

Ausländische Fachkräfte müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Eine zentrale Frage dabei: Braucht man in allen Fällen ein Visum? Dieser Beitrag erklärt, für welche Herkunftsländer eine Visumpflicht besteht und welche Regelungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gelten. Zudem gibt er einen Überblick über die verschiedenen Visa-Arten.

Brauchen Fachkräfte aus dem Ausland ein Visum?

Ob die ausländische Fachkraft, die Sie einstellen wollen, ein Visum braucht, um nach Deutschland einreisen und hier arbeiten zu können, hängt von deren Herkunftsland ab.

Personen aus Staaten der EU oder der EFTA (Europäische Freihandelszone) dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier arbeiten. Sie benötigen für die Arbeitsaufnahme in Deutschland auch keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern

EFTA-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz

Menschen aus Drittstaaten, also von außerhalb der EU und der EFTA, benötigen für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland grundsätzlich ein Visum.

Eine Ausnahme von der Visumspflicht gilt jedoch für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, Großbritannien, Nordirland und den USA. Personen aus diesen Staaten können ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vor Ort in Deutschland beantragen.

Wie wird das Visum beantragt?

Menschen aus Drittstaaten, die zum Arbeiten nach Deutschland einreisen wollen, müssen bei der deutschen Botschaft im Wohnsitzland ein Visum zur Einreise und Arbeitsaufnahme in Deutschland beantragen.

Voraussetzung für den Erhalt eines Visums ist die Vorlage eines unterschriebenen Arbeitsvertrags. Möglich ist dabei, den Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt zu unterschreiben, dass ein Visum ausgestellt wird. Arbeitgeber können in dem Arbeitsvertrag vermerken, dass dieser erst wirksam wird, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.

Welche Visa-Arten gibt es?

Abhängig vom Qualifikationsniveau gibt es folgende Visa-Arten zur Arbeitsaufnahme:

  • Visum für Fachkräfte mit akademischem Abschluss (§ 18b AufenthG)
  • EU Blaue Karte (§ 18g AufenthG)
  • Visum für Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
  • Visum für eine Beschäftigung basierend auf berufspraktischer Erfahrung (§ 19c Absatz 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV)

Weitergehende Informationen zur Visumserteilung finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung „Make it in Germany“.

Sonderregelungen

Sie dürfen Menschen aus Drittstaaten nur einstellen, wenn diese einen Aufenthaltstitel haben. Dazu gehören Visum, Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis.

Aufgrund des Fachkräftemangels gibt es allerdings einige Sonderfälle, die den Erwerb eines Aufenthaltstitels erleichtern sollen. Grundlage dafür ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Daraus ergeben sich die folgenden Erleichterungen und Sonderregelungen in Bezug auf Qualifikation, Anerkennung von Berufsabschlüssen und Beschäftigung.

Arbeitsaufnahme über „Erfahrungssäule“

Im Rahmen der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wurde zum 1. März 2024 die sogenannte Erfahrungssäule eingeführt.

Demnach dürfen Nicht-EU-Ausländer in Deutschland arbeiten, wenn sie

  • über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und
  • über einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer verfügen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auch dann möglich, wenn die im Ausland erworbene Qualifikation in Deutschland (noch) nicht formal anerkannt ist. Zu beachten ist, dass bei der Arbeitsaufnahme über die Erfahrungssäule entweder ein bestimmtes Mindestgehalt gezahlt werden oder der Arbeitgeber tarifgebunden sein muss.

Hinweis

Die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses ist nun berufsbegleitend – im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft möglich. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der sich beide Seiten dazu verpflichten, das Anerkennungsverfahren zügig durchzuführen.

Es muss ein Arbeitsvertrag und eine im Herkunftsland anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder ein Hochschulabschluss vorliegen.

Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

Zum 1. März 2024 wurde mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz außerdem eine neue Regelung zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung von Menschen aus Drittstaaten eingeführt. Sie ist dafür gedacht, dass Unternehmen in Spitzenzeiten kurzfristig Personal aus dem Ausland rekrutieren können – für eine Beschäftigungsdauer von bis zu acht Monaten.

Voraussetzung ist, dass der ausländische Mitarbeiter mindestens 30 Stunden pro Woche beschäftigt wird und der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Es muss nach Tarif bezahlt werden. Außerdem muss der Arbeitgeber die anfallenden Reisekosten übernehmen.

Eine bestimmte berufliche Qualifikation ist für die Nutzung dieser Regelung nicht erforderlich.

Der Bundesagentur für Arbeit obliegt es, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche kurzzeitige Beschäftigung vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird eine entsprechende Arbeitserlaubnis erteilt.

Westbalkanregelung

Gemäß der sogenannten Westbalkanregelung können Menschen aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien im Rahmen eines Kontingents von 50.000 Personen pro Kalenderjahr zur Beschäftigung nach Deutschland einreisen.

Wenn sie ein konkretes Arbeitsangebot haben oder ihnen bereits ein Arbeitsvertrag vorliegt, haben Arbeitnehmer aus diesen Ländern Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt – unabhängig von ihrer individuellen Qualifikation.

Sonderregelungen für Pflegehilfskräfte und Berufskraftfahrer

Für die Berufsgruppen Pflegehilfskräfte und Berufskraftfahrer gibt es Sonderregelungen. Um dem Personalengpass in der Pflegebranche entgegenzuwirken, wird für qualifizierte Pflegehilfskräfte aus dem Ausland der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert. Voraussetzung für eine Beschäftigung in Deutschland ist, dass die Ausbildung zur Pflegehilfskraft in Deutschland erworben wurde oder hier anerkannt ist.

Bei der Arbeitsaufnahme von Berufskraftfahrern aus dem Ausland wird mittlerweile auf die früher obligatorische Vorrangprüfung verzichtet. Die Prüfung, ob die notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und die Berufskraftfahrerqualifikation vorliegen, nimmt jetzt nicht mehr die Bundesagentur für Arbeit vor. Diese Prüfung obliegt nun den Unternehmen.

Tipp

Wie Sie ausländische Berufsqualifikationen bewerten

Über die Online-Plattform BQ-Portal können sich Kammern und Unternehmen über den Anerkennungsprozess informieren und ausländische Berufsabschlüsse einschätzen. Sie finden dort über Berufsbildungssysteme in 105 Ländern und über 5.800 Berufsprofile.

Sie bekommen unter anderem Informationen zum Anerkennungsverfahren, zur Qualifikation von Geflüchteten und zur Anerkennung von Abschlüssen.

Dazu im Management-Handbuch

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