Diskriminierungsverbot und AGGBetriebliches Prüfverfahren und Berichtspflicht gemäß Entgelttransparenzgesetz
- Betriebliches Prüfverfahren – was heißt das?
- Was ist laut Entgelttransparenzgesetz zu überprüfen?
- Gründe für die Durchführung des Prüfverfahrens
- Mitwirkung und Information der Beschäftigten
- Wann besteht eine Berichtspflicht gemäß § 21 EntgTranspG?
- Was muss der Bericht beinhalten?
- Wie oft muss der Bericht erstellt werden?
- Wo muss der Bericht veröffentlicht werden?
- Mit Vorlage im Praxisteil
Betriebliches Prüfverfahren – was heißt das?
Das Entgelttransparenzgesetz fordert private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten zur Durchführung eines betrieblichen Prüfverfahrens auf.
Dabei müssen die betrieblichen Entgeltregelungen und deren Anwendung sowie die gezahlten Entgeltbestandteile regelmäßig auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots überprüft werden. Es soll herausgefunden werden, ob strukturelle Benachteiligungspotenziale vorhanden sind und ob tatsächlich ungerechtfertigte Entgeltbenachteiligungen vorliegen.
Was ist laut Entgelttransparenzgesetz zu überprüfen?
Im betrieblichen Prüfverfahren kann zum Beispiel geprüft werden:
- Wird die Festlegung der Grundgehälter dem Entgeltgleichheitsgebot gerecht? Und: Beruht die Festlegung auf diskriminierungsfreien Kriterien?
- Werden Leistungszulagen nach transparenten Kriterien gezahlt?
- Bekommen Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit die gleiche Entlohnung?
- Erfolgen Gehaltserhöhungen nach gerechten und transparenten Kriterien?
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) fordert Unternehmen ab 500 Beschäftigten zum betrieblichen Prüfverfahren auf. Die Durchführung des Prüfverfahrens ist jedoch keine Pflicht.
Arbeitgeber können also selbst entscheiden, ob sie ein solches Verfahren durchführen. Allerdings sprechen gute Gründe für die (freiwillige) Durchführung des betrieblichen Prüfverfahrens.
Gründe für die Durchführung des Prüfverfahrens
Folgende Gründe sprechen dafür, das betriebliche Prüfverfahren im Unternehmen umzusetzen:
- Arbeitgeber können damit mögliche Entgeltbenachteiligungen aufdecken, zu deren Vermeidung oder Beseitigung sie rechtlich verpflichtet sind.
- Das betriebliche Prüfverfahren kann dabei helfen, dass die Entgeltstrukturen im Unternehmen gerechter werden.
- Eine faire und transparente Gehaltsstruktur stellt einen wichtigen Baustein für die Mitarbeiterzufriedenheit dar.
- Faire Löhne und Entgeltstrukturen fördern das Arbeitgeberimage.
Das Entgelttransparenzgesetz sieht für das betriebliche Prüfverfahren verschiedene Phasen vor:
- Phase 1: Bestandsaufnahme
- Phase 2: Analyse
- Phase 3: Ergebnisbericht
Falls sich aus der Durchführung des Prüfverfahrens ergibt, dass im Unternehmen Entgeltbenachteiligungen aufgrund des Geschlechts bestehen, muss der Arbeitgeber „geeignete Maßnahmen“ zur Beseitigung der Benachteiligung ergreifen.
Der Gesetzgeber fordert, dass beim betrieblichen Prüfverfahren valide statistische Methoden verwendet werden. Außerdem müssen Arbeitgeber darauf achten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden.
Mitwirkung und Information der Beschäftigten
Rechtzeitig bevor ein betriebliches Prüfverfahren durchgeführt wird, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber informieren und ihm die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Die Beschäftigten sind über die Ergebnisse des Prüfverfahrens zu informieren.
Wann besteht eine Berichtspflicht gemäß § 21 EntgTranspG?
Bestimmte Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen. Diese Pflicht betrifft Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet sind.
Die Berichtspflicht gemäß § 21 Entgelttransparenzgesetz ist zu unterscheiden von dem Ergebnisbericht, der im Rahmen einer (freiwilligen) Durchführung des betrieblichen Prüfverfahrens zu erstellen ist.
Was muss der Bericht beinhalten?
In dem Bericht müssen Arbeitgeber Folgendes darstellen:
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Auswirkungen, wie zum Beispiel:
- Maßnahmen zur gezielten Förderung von Frauen in Führungspositionen
- Betriebliche Schulungen zur Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern
- Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer, wie zum Beispiel:
- Durchführung eines betrieblichen Prüfverfahrens
- Einführung von Entgeltstrukturen, die dem Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gerecht werden
Unternehmen, die keine der oben genannten Maßnahmen durchführen, müssen dies in ihrem Bericht begründen.
Der Bericht muss außerdem – aufgeschlüsselt nach Geschlecht – folgende Angaben enthalten:
- Gesamtzahl der Mitarbeitenden
- Anzahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten
Wie oft muss der Bericht erstellt werden?
Wie oft der Bericht erstellt werden muss, hängt davon ab, ob das Unternehmen tarifgebunden ist oder nicht:
- Tarifgebundene Unternehmen oder solche Unternehmen, die tarifliche Regelungen anwenden, müssen den Bericht alle fünf Jahre erstellen.
- Die übrigen berichtspflichtigen Unternehmen müssen den Bericht alle drei Jahre erstellen.
Wo muss der Bericht veröffentlicht werden?
Der Bericht nach dem Entgelttransparenzgesetz ist dem Lagebericht als Anlage beizufügen und im Unternehmensregister (Bundesanzeiger) zur veröffentlichen. Der Entgeltbericht ist kein Gegenstand der Jahresabschlussprüfung.
Führen Sie ein betriebliches Prüfverfahren hinsichtlich der Entgeltgleichheit und Entgeltgerechtigkeit durch. Das Prüfverfahren ist in drei Phasen zu unterteilen:
Phase 1: Bestandsaufnahme
In der ersten Phase werden Daten und Informationen gesammelt, die über die Entgelte, Entgeltbestandteile und die Entgeltstruktur im Unternehmen Aufschluss geben, zum Beispiel aus:
- Entgeltvereinbarungen
- Entgeltabrechnungen
- Arbeits- und Tarifverträgen
- Betriebsvereinbarungen
Dabei sollte auch erfasst werden, wie sich der Anteil der Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Frauen und Männern, auf die einzelnen Entgelte und Entgeltbestandteile verteilt.
Phase 2: Analyse
In der zweiten Phase müssen Arbeitgeber auswerten, inwiefern die Entgelte und die Entgeltstruktur dem Gebot der Entgeltgleichheit entsprechen und ob konkrete Entgeltbenachteiligungen im Unternehmen bestehen.
Zur Analyse gehört außerdem, dass überprüft wird, ob bestimmte Tätigkeiten als „gleichwertig“ anzusehen sind. Denn das Gebot der Entgeltgleichheit besteht nicht nur für gleiche, sondern auch für gleichwertige Tätigkeiten.
Bei gleichwertigen Tätigkeiten sollte deshalb ebenfalls geprüft werden, ob die erzielten Gehälter diskriminierungsfrei sind (ob zum Beispiel Frauen gegenüber Männern benachteiligt werden).
Phase 3: Ergebnisbericht
In Phase 3 sind die Ergebnisse von Bestandsaufnahme und Analyse zu dokumentieren und betriebsintern zu veröffentlichen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet einen „Entgeltgleichheits-Check“ an, den sogenannten eg-check.de. Dieser Check entspricht den gesetzlichen Anforderungen des Entgelttransparenzgesetzes und eignet sich für die Durchführung des betrieblichen Prüfverfahrens.
Bericht erstellen gemäß § 21 EntgTranspG
Erstellen Sie den Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, wenn Ihr Unternehmen mehr als 500 Beschäftigten (Jahresdurchschnitt) hat.
Nutzen Sie die folgende Vorlage, um alle Maßnahmen aufzuführen und die erforderlichen Inhalte festzuhalten. Beachten Sie dabei, dass Sie begründen müssen, wenn keine entsprechenden Maßnahmen im Betrachtungszeitraum durchgeführt wurden.