Fachkräfte aus dem Ausland einstellenGeflüchtete einstellen: Was ist wichtig?

Geflüchtete in den Arbeitsmarkt zu integrieren, bietet Unternehmen nicht nur eine Chance, soziale Verantwortung zu übernehmen, sondern auch von einer vielfältigen Belegschaft zu profitieren. Doch viele Arbeitgeber stehen vor Unsicherheiten, wenn es darum geht, Geflüchtete einzustellen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind und wie Sie praktische Unterstützung erhalten können.

Wann ist die Beschäftigung Geflüchteter möglich?

Die Beschäftigung von Geflüchteten muss vorab von der Bundesagentur für Arbeit genehmigt werden. Prüfen Sie daher den Aufenthaltsstatus, denn davon hängt ab, ob und in welchem Rahmen Sie Geflüchtete beschäftigen dürfen.

Status Titel Inhalt Genehmigung notwendig?
Anerkannte Flüchtlinge Erlaubnis Asylantrag bereits bewilligt. Nein.
Asylsuchende Gestattung Verfahren läuft. Ja.
Geduldete Duldung Asylantrag abgelehnt, Abschiebung ausgesetzt. Ja.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Hinweis

Ausnahme für bereits anerkannte Flüchtlinge

Anerkannte Flüchtlinge dürfen von Unternehmen sofort eingestellt werden. Sie gelten als gleichgestellt mit deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Lassen Sie vorab von der Bundesagentur für Arbeit prüfen, ob eine Beschäftigung zustimmungspflichtig ist. Auf diese Weise können Sie besser planen und die Erlaubnis zur Beschäftigung beschleunigen.

Nach Erhalt der Zustimmung kann die zukünftige Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei der Ausländerbehörde ein Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel beantragen.

Die oder der Geflüchtete muss bei der zuständigen Ausländerbehörde zudem den Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung stellen. Als Arbeitgeber können Sie diese Aufgabe übernehmen, sofern Sie eine Vollmacht dazu haben.

Sie benötigen:

  • Antrag auf Arbeitserlaubnis
  • Kopie des Ausweises
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Bei Bedarf kann die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen, um eine Arbeitsmarktprüfung und eine Vorrangprüfung durchzuführen. Sofern Sie eine Vorabprüfung bei der Bundesagentur für Arbeit bereits beantragt haben, ist dieser Schritt erfolgt.

Danach können Sie als Arbeitgeber nichts weiter unternehmen. Die Entscheidung über den Antrag wird Ihnen von der Ausländerbehörde schriftlich mitgeteilt.

Praktikum anbieten

Um die oder den Geflüchteten vor der Einstellung besser kennenzulernen und einzuschätzen, können Sie ein Praktikum anbieten. Die Agentur für Arbeit bietet hierzu ein Online-Formular an, mit dem Sie schnell und einfach das Angebot für einen Praktikumsplatz erstellen.

Mit der folgenden Vorlage prüfen Sie, ob die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen hierfür in Ihrem Unternehmen erfüllt sind.

ChecklisteRahmenbedingungen für Ausbildung und Praktikum prüfen
Checkliste zu den Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für Ausbildung und Praktikum im Unternehmen ▪ Gesetzliche Pflichten, geeignete Arbeitsbedingungen, technische und organisatorische Voraussetzungen
3 Seiten
Einzeln nicht erhältlich.

Wann dürfen Geflüchtete nicht arbeiten?

Nicht arbeiten dürfen Geflüchtete:

  • während der Wartefrist,
  • wenn sie verpflichtend in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen oder
  • falls sie aus einem sicheren Herkunftsland stammen und den Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben. (Als sicher gelten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.)

Die Wartefrist beträgt drei Monate ab der Ausstellung des Ankunftsnachweises, der Asylantragsstellung oder Erteilung der Duldung.

Woher wissen Sie, ob ein Geflüchteter arbeiten darf?

Im Aufenthaltsdokument finden sich Informationen darüber, ob eine geflüchtete Person einer Beschäftigung nachgehen darf. Dabei gibt es folgende Hinweise:

  • Arbeit uneingeschränkt erlaubt
  • Arbeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich
  • Arbeit nicht erlaubt

Wie beantragen Sie die Beschäftigung Geflüchteter?

Gehen Sie Schritt für Schritt vor:

  1. Prüfen Sie, ob der oder die Geflüchtete in Deutschland beschäftigt werden darf. Liegt eine Aufenthaltserlaubnis vor, dürfen Sie die Person einstellen.
  2. (optional) Beschleunigen Sie das Verfahren mit einer Vorabprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.
  3. Teilen Sie dem Geflüchteten mit, dass er einen Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen muss.
  4. Wenn Sie dabei helfen möchten, können Sie den Antrag stellvertretend für die Person stellen. Dazu benötigen Sie allerdings eine Vollmacht.
  5. Warten Sie auf die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit.

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