KündigungMassenentlassung und gesetzliche Anzeigepflicht

In einer Krise oder bei einer grundlegenden Neuausrichtung des Betriebs kann es notwendig sein, dass mehreren Beschäftigten gleichzeitig gekündigt werden muss. Aus rechtlicher Sicht kann es sich dann um eine Massenentlassung handeln. Was ist dabei zu beachten?

Wenn vielen Beschäftigten gekündigt wird

Kündigungen sind wohl für jeden Arbeitgeber ein unliebsames Thema. Manchmal aber sind Entlassungen unumgänglich. Zum Beispiel, wenn ein Großauftrag wegfällt oder bestimmte Tätigkeiten im Betrieb nicht mehr benötigt werden.

Ab einer bestimmten Anzahl zu kündigender Mitarbeiter müssen Sie – neben der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialauswahl – auch eine sogenannte Massenentlassungsanzeige durchführen. Die Fragen sind dann:

  • Unter welchen Voraussetzungen muss diese Anzeige erfolgen?
  • An wen ist die Anzeige zu richten und was muss sie beinhalten?
  • Wie muss der Betriebsrat eingebunden werden?

Die Massenentlassungsanzeige

Arbeitgeber, die mehr als 20 Mitarbeitende beschäftigen und eine Massenentlassung planen, sind dazu verpflichtet, gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige abzugeben.

Das heißt: Der Arbeitgeber muss dann im Vorfeld der Kündigungen der zuständigen Arbeitsagentur verschiedene Informationen zukommen lassen und auch den Betriebsrat einbinden.

Ausnahme: Für Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe besteht keine Anzeigepflicht, sofern es sich um saison- oder kampagnenbedingte Kündigungen handelt.

Grundlage dafür ist in Deutschland das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dort sind in § 17 bis § 22 die Vorgaben für sogenannte „Anzeigepflichtige Entlassungen“ aufgeführt.

Wie viele Kündigungen sind eine Massenentlassung?

Gemäß § 17 KSchG sind Arbeitgeber zu einer schriftlichen Massenentlassungsanzeige verpflichtet, wenn sie innerhalb von 30 Tagen

  • in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer entlassen.
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern mindestens 10 Prozent der regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 25 Arbeitnehmer entlassen.
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer entlassen.

Mitarbeitende, die der betriebsbedingten Kündigung zuvorkommen und von sich aus kündigen, sind dabei mitzuzählen. Das kann der Fall sein, wenn die Betroffenen einem Aufhebungsvertrag zustimmen und dadurch eine Abfindung bekommen.

Kündigen Beschäftigte, weil sie zu einem anderen Unternehmen wechseln wollen, dann zählen diese Fälle bei Massenentlassungen nicht mit. Auch außerordentliche, fristlose Kündigungen und Arbeitsverhältnisse, die zeitlich befristet sind und nun enden, zählen nicht mit.

Was muss bei einer Massenentlassung mitgeteilt werden?

Die Massenentlassungsanzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name des Arbeitgebers
  • Firmensitz
  • Art des Unternehmens
  • Gründe für die geplanten Entlassungen
  • Anzahl und die Berufsgruppen der zu kündigenden Arbeitnehmer
  • Anzahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer
  • den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer

Zudem sollen in der Massenentlassungsanzeige – im Einvernehmen mit dem Betriebsrat – Angaben gemacht werden über:

  • Geschlecht
  • Alter
  • Beruf
  • Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer

Hier finden Sie das Formblatt der Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie eine Massenentlassung anzeigen wollen.

Der Arbeitgeber muss seinem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige zukommen lassen. Der Betriebsrat hat dann die Möglichkeit, gegenüber der Arbeitsagentur eine Stellungnahme abzugeben. Eine Kopie dieser Stellungnahme muss der Betriebsrat wiederum dem Arbeitgeber zukommen lassen.

Wem darf bei einer Massenentlassung gekündigt werden?

Die Kündigungen bei einer Massenentlassung sind betriebsbedingt. Dementsprechend sind alle Mitarbeitenden, die in den entsprechenden Bereichen des Unternehmens arbeiten und auf welche die Gründe der Kündigung zutreffen, mögliche Betroffene.

Aber: Wenn Sie mehreren Beschäftigten in Ihrem Unternehmen betriebsbedingt kündigen müssen, sind Sie in der Pflicht, eine Sozialauswahl vorzunehmen – sofern

  • auf Ihren Betrieb das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und
  • die Anzahl der für die Kündigung infrage kommenden Mitarbeitenden größer ist als die Anzahl der geplanten Kündigungen.

Den Betriebsrat rechtzeitig informieren und einbinden

Rechtzeitig vor der Massenentlassungsanzeige, spätestens zwei Wochen vorher, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat bestimmte Auskünfte zu den geplanten Kündigungen erteilen. Insbesondere muss er ihn schriftlich informieren über:

  • die Entlassungsgründe
  • die Anzahl und die Berufsgruppen der zu kündigenden Arbeitnehmer
  • die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer
  • den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer
  • die Kriterien für die Berechnung etwaiger Abfindungen

Bevor die Kündigungen erfolgen, müssen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber der Arbeitsagentur eine Kopie der Mitteilung an den Betriebsrat zukommen lassen, die mindestens die oben genannten Angaben enthält.

Der Massenentlassungsanzeige ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Falls keine Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt, so ist die Anzeige wirksam, wenn

  • der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige über die geplanten Kündigungen informiert hat, und
  • er den Stand der Beratungen darlegt.

Gesetzliche Sperrfrist beachten

Kündigungen, die gemäß § 17 KSchG anzeigepflichtig sind, werden bis zum Ablauf von einem Monat nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur nur mit deren Zustimmung wirksam. Die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung erteilt werden.

Im Einzelfall darf die Arbeitsagentur bestimmen, dass die Kündigungen nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.

Wenn die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es einer erneuten Massenentlassungsanzeige.

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