Unterscheidung zwischen EU/EFTA und Drittstaaten

Ob die ausländische Fachkraft, die Sie einstellen wollen, ein Visum benötigt, um nach Deutschland einreisen und hier arbeiten zu können, hängt von deren Herkunftsland ab. Unterschieden werden zwei Fälle:

Personen aus Staaten der EU oder der EFTA (Europäische Freihandelszone) dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier arbeiten. Sie benötigen für die Arbeitsaufnahme in Deutschland auch keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Menschen aus Drittstaaten, also von außerhalb der EU und der EFTA, benötigen für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland grundsätzlich:

  • ein Visum,
  • eine Aufenthaltserlaubnis und
  • eine Arbeitserlaubnis.

Arbeitsvertrag als Voraussetzung für Visum

Menschen aus Drittstaaten, die zum Arbeiten nach Deutschland einreisen wollen, müssen bei der deutschen Botschaft im Wohnsitzland ein Visum zur Einreise und Arbeitsaufnahme in Deutschland beantragen.

Voraussetzung für den Erhalt eines Visums ist die Vorlage eines unterschriebenen Arbeitsvertrags. Möglich ist dabei, den Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt zu unterschreiben, dass ein Visum ausgestellt wird. Arbeitgeber können in dem Arbeitsvertrag vermerken, dass dieser erst wirksam wird, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Die Arbeitsaufnahme von ausländischen Fachkräften in Deutschland setzt im Normalfall eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus.

Die Arbeitsagentur erteilt in der Regel dann eine Zustimmung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot und ein Arbeitsvertrag liegen vor.
  • Die Arbeitsbedingungen sind mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar. Damit dies geprüft werden kann, muss der Arbeitgeber vorab das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausfüllen und unterschreiben.
  • Hat der ausländische Arbeitnehmer als Aufenthaltstitel die Blaue Karte EU, ist zu prüfen, ob die Tätigkeit in Deutschland im Verhältnis zur Qualifikation des Arbeitnehmers angemessen ist.

Falls erforderlich, wird die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Visumverfahrens behördenintern eingeholt. Dann muss die Rückmeldung der Arbeitsagentur an die zuständige Stelle innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung automatisch als erteilt.

Wie funktioniert das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

In bestimmten Fällen können Sie mit dem sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a Aufenthaltsgesetz das Verwaltungsverfahren bis zur Visumserteilung beschleunigen.

Dafür benötigen Arbeitgeber zunächst eine Vollmacht der zukünftigen Fachkraft. Ferner sind im Verfahren eine Kopie des Reisepasses sowie ein Nachweis der Berufsqualifikation(en) notwendig.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 411 EUR erhoben. Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu nutzen, schließen Ausländerbehörde und Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung.

Detaillierte Informationen zum Ablauf erhalten Sie bei Make it in Germany, dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Was Arbeitgeber prüfen müssen

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet,

  • zu kontrollieren, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland zu arbeiten.
  • eine Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft zu den Unterlagen (Personalakte) zu nehmen - entweder in elektronischer Form oder als Papierdokument.

Blaue Karte EU

Wer die Blaue Karte EU (auch Blue Card genannt) besitzt, darf zum Arbeiten nach Deutschland einreisen. Hierbei handelt es sich um einen Aufenthaltstitel für Akademikerinnen und Akademiker oder Personen mit einer vergleichbaren Qualifikation aus dem Nicht-EU-Ausland.

Um die Blaue Karte EU zu beantragen, müssen Ihre potenziellen Mitarbeitenden zwei Dokumente vorlegen:

  • Hochschulabschluss, der in Deutschland erworben, in Deutschland anerkannt oder einem deutschen Abschluss ähnlich ist
  • Arbeitsvertrag mit Mindesteinkommen

Die blaue EU Karte wird für eine Dauer von maximal vier Jahren ausgestellt.

Wie hoch muss das Mindesteinkommen für die Blaue Karte EU sein?

Die Höhe des geforderten Mindesteinkommens orientiert sich an der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Das Mindesteinkommen muss in Deutschland zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze betragen.

Eine Ausnahme sind sogenannte Mangelberufe: Hier beträgt das Mindesteinkommen 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

Zu den Mangelberufen zählen unter anderem Berufe aus den Bereichen:

  • Naturwissenschaften
  • Mathematik
  • Ingenieurwesen
  • Humanmedizin
  • Informations- und Kommunikationstechnologie

Über die aktualisierte Gehaltsuntergrenze informiert Sie das Auswärtige Amt hier.

Chancenkarte

Menschen aus Drittstaaten, die sich mittels der sogenannten Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufhalten, dürfen von inländischen Unternehmen zur Probe beschäftigt werden. Informationen dazu finden Sie online beim Bundesministerium des Innern und für Heimat.

Praxis

So gehen Sie vor

Das Vorgehen noch einmal zusammengefasst:

  1. Sie prüfen: Kommt die Fachkraft aus der EU/EFTA oder aus Drittstaaten?
  2. Stammt der zukünftige Mitarbeiter aus der EU/EFTA, kann er einreisen und für Ihr Unternehmen arbeiten.
  3. Stammt der zukünftige Mitarbeiter aus einem Drittstaat, benötigen Sie von ihm ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis.
  4. Sie stellen einen Arbeitsvertrag aus, damit der Mitarbeiter in seinem Heimatland (Drittstaat) das Visum beantragen kann.
  5. Stellen Sie die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags unter den Vorbehalt, dass das Visum tatsächlich erteilt wird, und fügen Sie eine entsprechende Formulierung ein.
  6. Die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitserlaubnis bekommt der Mitarbeiter von der Ausländerbehörde oder von der Auslandsvertretung in seinem Land, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
  7. Für einige Berufszweige muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.
  8. Sie dürfen den Mitarbeiter erst dann beschäftigen, wenn Visum, Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis (der Aufenthaltstitel) vorliegen.
  9. Endet das Beschäftigungsverhältnis, müssen Sie die Ausländerbehörde informieren.
  10. Da der Aufenthaltstitel meist nur befristet ist, müssen Sie sicherstellen, dass er rechtzeitig verlängert wird.

Sonderfälle:

  • Handelt es sich um eine Akademikerin oder einen Akademiker, kann die Blaue Karte EU beantragt werden. Sie ersetzt den Aufenthaltstitel.
  • Besitzt die Fachkraft aus dem Ausland eine Chancenkarte, darf sie zur Probe beschäftigt werden. Der Aufenthaltstitel kann in dieser Zeit beantragt werden.

Onboarding planen

Wenn alle organisatorischen und rechtlichen Bedingungen geklärt sind, ist der nächste sinnvolle Schritt die Vorbereitung auf das Onboarding. Dabei hilft die folgende Vorlage:

Dazu im Management-Handbuch

Vorlagen nutzen

Weitere Kapitel zum Thema