Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) als Grundlage

Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt vor, wie Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Unternehmen einzusetzen sind. Konkretisiert wird dieses Gesetz durch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Folgende Personen und Rollen müssen Sie in Ihrem Unternehmen vorsehen, wenn es der genannten Größe entspricht.

Betrieblicher Ersthelfer

Für medizinische Notfälle im Betrieb muss ein Ersthelfer zur Verfügung stehen, der in Erster Hilfe ausgebildet ist. Diese Personen kommen zum Einsatz, wenn Erste Hilfe benötigt wird.

Die Mindestzahl der betrieblichen Ersthelfer gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1 beträgt:

Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer.

Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten:

  • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent
  • in sonstigen Betrieben 10 Prozent
  • in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe
  • in Hochschulen 10 Prozent der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII

Von der Zahl der Ersthelfer kann in Betrieben abgewichen werden:

  • mit mehr als 20 Versicherten;
  • im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger;
  • unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und
  • der Gefährdung.

Betriebsarzt oder Betriebsärztin

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin gehören unter anderem:

  • arbeitsmedizinische Untersuchung der Beschäftigten
  • Beratung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Kontrolle des Arbeitsschutzes im Unternehmen
  • Organisation von betrieblichen Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Mitwirkung bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln und Schutzausrüstung
  • Mitwirkung bei der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze
  • Mitwirkung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt den Arbeitgeber hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu beraten und zu unterstützen.

Sicherheitsbeauftragte

Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten ist es, die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu unterstützen. Sie sollten Unfall- und Gesundheitsrisiken im Unternehmen erkennen und den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen.

Grundsätzlich sind Sicherheitsbeauftragte in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten Pflicht. Hinsichtlich der konkreten Anzahl der Sicherheitsbeauftragten gibt es keine festen Vorgaben.

Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Anzahl der Beschäftigten

Organisation des Arbeitsschutzes je nach Unternehmensgröße

Welche konkreten Anforderungen des Arbeitsschutzes für Ihren Betrieb gelten, ergibt sich im Allgemeinen aus der Anzahl der Beschäftigten. Das sind die wichtigsten Unterschiede, wenn es um die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung geht:

Grundbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten: Es muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dabei sollten (extern) eine Sicherheitsfachkraft und ein Betriebsarzt hinzugezogen werden. Eine zusätzliche Betreuung ist nur aus besonderem Anlass notwendig.

Unternehmermodell für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern: Die bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung kann gewählt werden. Der Unternehmer übernimmt die Aufgaben zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung selbst und entscheidet, wann er einen Betriebsarzt oder eine Sicherheitsfachkraft hinzuzieht.

Regelbetreuung für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten: Es müssen (mindestens) eine Sicherheitsfachkraft und ein Betriebsarzt bestellt werden. Es kann auch ein externer Anbieter damit beauftragt werden.

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten: Sie müssen zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen.

Merke

Arbeitsschutzausschuss einrichten

Zu beachten ist: § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes schreibt vor, dass Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden müssen. Dieser soll sich aus folgenden Personen zusammensetzen:

  • Arbeitgeber (oder eine von ihm beauftragte Person)
  • zwei Betriebsratsmitgliedern
  • Betriebsarzt oder Betriebsärztin
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragte
Praxis

Halten Sie in der folgenden Vorlage fest, welche Personen in Ihrem Unternehmen die Rollen und Aufgaben zum Arbeitsschutz einnehmen und wo diese erreichbar sind.

Arbeitsschutz in die Organisation integrieren

Halten Sie in Ihrem Organigramm fest, welche Stellen und Personen mit Aufgaben zum Arbeitsschutz betraut sind. Dokumentieren Sie außerdem die Zahl der Jugendlichen, Behinderten, Schwangeren, stillende Mütter und Zeitarbeiter. Abbildung 1 zeigt ein Beispiel, wie ein Organigramm aus Sicht des Arbeitsschutzes visualisiert sein kann.

Abbildung 1: Organigramm mit den Stellen zum Arbeitsschutz (Beispiel)

Dazu im Management-Handbuch

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