Betriebliche AltersvorsorgeWas Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) beachten sollten

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein beliebtes Modell zur zusätzlichen Vorsorge fürs Rentenalter. Welche bAV-Modelle können Sie als Arbeitgeber nutzen und Ihren Beschäftigten anbieten? Was müssen Sie beachten, um ein Betriebsrenten-Modell rechtssicher umzusetzen?

3-Säulen-Modell bei der Altersvorsorge

Die Altersvorsorge von Beschäftigten in Unternehmen beruht im Allgemeinen auf drei Säulen:

  • Gesetzliche Rente
  • Private Vorsorge
  • Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Vorteile der bAV für Arbeitgeber

Unternehmen, die ihren Beschäftigten eine bAV anbieten, haben dadurch folgende Vorteile:

  • Als Mitarbeiter-Benefit kann die bAV die Arbeitgeberattraktivität steigern.
  • Ein bAV-Angebot zeigt Wertschätzung gegenüber Arbeitnehmern und kann damit die Mitarbeiterbindung erhöhen.
  • Bei passender Gestaltung können steuerliche Vorteile entstehen und Sozialabgaben eingespart werden.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf bAV?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV besteht nicht. Unternehmen sind also gesetzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten eine rein vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente anzubieten.

Jedoch haben alle Beschäftigten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten der bAV. Konkret bedeutet dies: Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung in eine bAV eingezahlt werden.

Tarifgebundene Arbeitnehmer haben nur dann einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht oder zulässt.

Neben unbefristet beschäftigten Vollzeitkräften können auch befristet Beschäftigte, Teilzeitmitarbeiter, Minijobber sowie Auszubildende den Anspruch auf Entgeltumwandlung wahrnehmen.

Was bedeutet „Entgeltumwandlung“?

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, per Entgeltumwandlung Teile ihres Gehalts für die bAV zu verwenden. Das heißt: Es werden Teile des Lohns als Beiträge in die bAV eingezahlt. Der Vorteil ist, dass auf die eingezahlten Gehaltsbestandteile keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer anfallen.

Um die Entgeltumwandlung durchzuführen, ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem notwendig. Dabei wird festgehalten, dass künftig ein bestimmter Teil des Bruttolohns in eine wertgleiche bAV-Anwartschaft umgewandelt wird.

Bei einer Entgeltumwandlung zugunsten der bAV muss der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts leisten, sofern die bAV über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds läuft. Der Arbeitgeberzuschuss ist aber auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung an Sozialversicherungsbeiträgen spart.

Muss die bAV im Arbeitsvertrag geregelt werden?

Zwingend vorgeschrieben ist das nicht.

Das Nachweisgesetz verlangt aber: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine bAV über einen Versorgungsträger zusagt, muss der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers schriftlich oder in Textform (digital) dokumentiert werden. Diese Nachweispflicht entfällt für den Arbeitgeber, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.

Auskunftspflicht gegenüber Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger muss dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitteilen,

  • ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,
  • wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,
  • wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und
  • wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

Außerdem muss der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger mitteilen, wie hoch der Übertragungswert ist, wenn der Arbeitnehmer zu einem anderen Unternehmen wechselt.

Welche bAV-Modelle gibt es?

Gemäß dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kann die bAV mit unterschiedlichen Modellen umgesetzt werden. Man spricht hierbei auch von Durchführungswegen.

Sie unterscheiden sich insbesondere in Bezug auf:

  • Wer schließt die Versicherung oder die Verträge ab (Versicherungsnehmer)?
  • Wer bezahlt die Beiträge?
  • Wie wird das eingezahlte Geld angelegt?
  • Welche Risiken bestehen bei der Geldanlage?
  • Wer übernimmt die Zahlungsverpflichtungen im Alter, wenn der Arbeitgeber insolvent ist oder nicht mehr besteht?

Direktzusage

Bei der sogenannten Direktzusage verspricht der Arbeitgeber den Beschäftigten eine unmittelbare Versorgung aus dem Betriebsvermögen, wenn es zum Versorgungsfall kommt. Dafür werden Pensionsrückstellungen gebildet.

Die Aufwendungen, die der Arbeitgeber für die Pensionsrückstellungen tätigt, gelten nicht als Arbeitslohn – weder in steuerlicher noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Direktzusage gegen Insolvenz abzusichern.

Die Direktzusage unterscheidet sich von den übrigen Durchführungswegen dadurch, dass ein unmittelbarer Anspruch auf Versorgung gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Bei der Direktzusage ist keine Versicherung als Versorgungsunternehmen beteiligt.

Merkmale:

  • Unmittelbarer Anspruch auf Rentenzahlung gegenüber Arbeitgeber
  • Entgeltumwandlung möglich, aber keine Zuschusspflicht des Arbeitgebers
  • Insolvenzsicherung

Direktversicherung

Bei diesem Modell schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer ab. Im Versorgungsfall kann der Arbeitnehmer dann auf diese Versicherung zurückgreifen.

Die Beiträge kann der Arbeitgeber allein tragen oder sie können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden.

Die Direktversicherung bringt einen relativ geringen Verwaltungsaufwand mit sich und eignet sich deshalb auch besonders gut für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Merkmale:

  • Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber
  • Entgeltumwandlung möglich, Arbeitgeber hat dann eine Zuschusspflicht
  • Relativ geringer Verwaltungsaufwand

Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. Es handelt sich hierbei um eine mittelbare Versorgung. Die finanziellen Mittel für die Altersvorsorge werden vom Arbeitgeber und aus den Vermögenszuwächsen der Pensionskasse generiert.

Die Versorgungsleistung der Pensionskasse ist auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers gesichert. Pensionskassen stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Merkmale:

  • Arbeitnehmer ist der Versicherungsnehmer
  • Arbeitgeber zahlt die Beiträge an die Pensionskasse
  • Entgeltumwandlung möglich, Arbeitgeber hat dann eine Zuschusspflicht
  • Insolvenzsicherung

Pensionsfonds

Beim Pensionsfonds handelt es sich um eine Versorgungseinrichtung, welche die vom Arbeitgeber eingezahlten Beiträge anlegt, in der Regel am Kapitalmarkt. Daraus ergeben sich höhere Renditeaussichten, gleichzeitig ist hier aber auch das Verlustrisiko tendenziell höher.

Wie Pensionskassen unterliegen auch Pensionsfonds der Aufsicht durch die BaFin.

Merkmale:

  • Arbeitnehmer ist der Versicherungsnehmer
  • Arbeitgeber zahlt die Beiträge
  • Entgeltumwandlung möglich, Arbeitgeber hat dann eine Zuschusspflicht
  • Insolvenzsicherung
  • Höhere Renditeaussichten
  • Höheres Verlustrisiko

Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist ebenfalls eine selbstständige Versorgungseinrichtung. Der Anspruch des Mitarbeiters auf eine Versorgungsleistung richtet sich bei diesem Modell gegen den Arbeitgeber. Im Fall einer Arbeitgeberinsolvenz sind die Ansprüche der Arbeitnehmer durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt.

Der Arbeitgeber ist der Vertragspartner der Unterstützungskasse. Diese wiederum sichert sich bei einem Versicherungsunternehmen mit einer sogenannten Rückdeckungsversicherung ab. Der Arbeitgeber bezahlt die Beiträge an die Unterstützungskasse.

Die bAV über eine Unterstützungskasse eignet sich besonders gut für Personen mit einem hohen Einkommen, wie Führungskräfte und leitende Angestellte. Denn bei diesem Modell können auch hohe Beiträge steuerfrei getätigt werden, während für andere Durchführungswege eine monatliche Höchstgrenze gilt.

Merkmale:

  • Absicherung durch Rückdeckungsversicherung
  • Keine Höchstgrenze für monatliche Einzahlungen
  • Entgeltumwandlung möglich, aber keine Zuschusspflicht des Arbeitgebers
  • Insolvenzsicherung

Was ist das Sozialpartnermodell?

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde 2018 eine zusätzliche Form der betrieblichen Altersversorgung eingeführt, die reine Beitragszusage (§ 22 BetrAVG) oder auch Sozialpartnermodell genannt wird.

Voraussetzung für die reine Beitragszusage ist, dass

  • die bAV-Vereinbarung auf Basis eines Tarifvertrags erfolgt und
  • sie über ein Versorgungswerk realisiert wird,
  • an dessen Durchführung sich die Tarifvertragsparteien beteiligen.

Dabei haftet der Arbeitgeber lediglich für die Abführung von Beiträgen in das Versorgungswerk, nicht aber für die Höhe der zugesagten Betriebsrente. Dies gilt für die Modelle Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Der Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass er bei diesem Modell keine konkrete Rentenleistung zusagen muss.

Merkmale:

  • bAV-Vereinbarung im Rahmen eines Tarifvertrags
  • keine garantierte Rentenhöhe
  • Chance auf höhere Renditen

Tipp

Lassen Sie sich von einem unabhängigen Renten- oder Versicherungsberater beraten, welches Modell für Ihr Unternehmen passend ist und Ihren Vorstellungen am besten entspricht.

bAV und Arbeitgeberwechsel

Besteht die bAV in Form einer Direktversicherung oder eines Pensionsfonds, kann der bAV-Vertrag bei einem Jobwechsel mitgenommen werden – vorausgesetzt, dass der neue Arbeitgeber der Mitnahme zustimmt.

Alternativ kann das Guthaben beim bisherigen Arbeitgeber verbleiben und dann bei Renteneintritt abgerufen werden.

Weitere wichtige Regelungen zur bAV

Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Gehalt erhält (zum Beispiel bei einem Sabbatical), hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein.

Endet das Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber die bAV nur unter bestimmten Bedingungen durch eine Abfindung ablösen, ohne dass der Arbeitnehmer dem zustimmen muss. Er kann dies dann, wenn die Leistungen im Alter gering wären, im Insolvenzfall oder wenn die Betriebstätigkeit eingestellt wird.

Der Arbeitnehmer kann seine Ansprüche vom Arbeitgeber abfinden lassen. Allerdings müssen dann dafür Rentenbeiträge geleistet werden.

Praxis

Betriebliche Altersversorgung (bAV) anbieten

Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden eine betriebliche Altersversorgung anbieten wollen, müssen Sie im Vorfeld insbesondere folgende Aufgaben erfüllen:

  • Art der angebotenen Vorsorgemöglichkeiten prüfen und auswählen
  • mögliche Vertragspartner (Versicherungen, Unterstützungskassen etc.) auswählen
  • Mitarbeitende informieren
  • arbeitsrechtliche, organisatorische und technische Maßnahmen durchführen

Sind entsprechende Verträge mit Arbeitnehmern und Versicherungen abgeschlossen, müssen Sie während der Laufzeit weitere Aufgaben und Informationspflichten erfüllen. Bei einer Kündigung muss die Übertragung der Verträge geprüft und durchgeführt werden.

Diese und weitere Aufgaben für die Personalverwaltung sind in der folgenden Vorlage zusammengestellt. Klären Sie, was bereits erledigt und was noch offen ist. Halten Sie die jeweils notwendigen Maßnahmen für Ihr Unternehmen fest.

Berechnungen zur betrieblichen Altersversorgung

Ihre Mitarbeitenden wollen wissen, welche Vorteile und welche Nachteile mit einer betrieblichen Altersversorgung verbunden sind. Insbesondere müssen Sie erläutern:

  • wie sich das Nettogehalt ändert (monatliche Gehaltszahlung) und
  • welcher Betrag monatlich für die Altersversorgung angespart wird.

Für Sie als Arbeitgeber ist es wichtig, zu wissen:

  • Welche Abgaben zu den Sozialversicherungen lassen sich durch bAV einsparen?
  • Welchen Arbeitgeberzuschuss wollen und können wir leisten, sodass die Gesamtkosten nicht steigen?
  • Wie hoch sind die Gesamtkosten pro Mitarbeiter und pro Monat oder Jahr mit und ohne bAV?

Mit der folgenden Excel-Vorlage berechnen Sie diese Werte für einen Mitarbeiter. So erkennen Sie die jeweiligen finanziellen Auswirkungen der bAV und können vergleichen.

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