KündigungMassenentlassung und gesetzliche Anzeigepflicht
Wenn vielen Beschäftigten gekündigt wird
Kündigungen sind wohl für jeden Arbeitgeber ein unliebsames Thema. Manchmal aber sind Entlassungen unumgänglich. Zum Beispiel, wenn ein Großauftrag wegfällt oder bestimmte Tätigkeiten im Betrieb nicht mehr benötigt werden.
Ab einer bestimmten Anzahl zu kündigender Mitarbeiter müssen Sie – neben der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialauswahl – auch eine sogenannte Massenentlassungsanzeige durchführen. Die Fragen sind dann:
- Unter welchen Voraussetzungen muss diese Anzeige erfolgen?
- An wen ist die Anzeige zu richten und was muss sie beinhalten?
- Wie muss der Betriebsrat eingebunden werden?
Die Massenentlassungsanzeige
Arbeitgeber, die mehr als 20 Mitarbeitende beschäftigen und eine Massenentlassung planen, sind dazu verpflichtet, gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige abzugeben.
Das heißt: Der Arbeitgeber muss dann im Vorfeld der Kündigungen der zuständigen Arbeitsagentur verschiedene Informationen zukommen lassen und auch den Betriebsrat einbinden.
Ausnahme: Für Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe besteht keine Anzeigepflicht, sofern es sich um saison- oder kampagnenbedingte Kündigungen handelt.
Grundlage dafür ist in Deutschland das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dort sind in § 17 bis § 22 die Vorgaben für sogenannte „Anzeigepflichtige Entlassungen“ aufgeführt.