ScheinselbstständigkeitScheinselbstständigkeit erkennen und Folgen abschätzen

  • Was versteht man unter Scheinselbstständigkeit?
  • Warum sollten Unternehmen die Scheinselbstständigkeit vermeiden?
  • Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit
  • Beispiel für eine scheinselbstständige Tätigkeit
  • Statusfeststellungsverfahren zur Prüfung des Arbeitsverhältnisses möglich
  • Sozialversicherungsrechtliche Folgen einer festgestellten Scheinselbstständigkeit
  • Steuerrechtliche Folgen der Scheinselbstständigkeit
  • Erwirbt ein Scheinselbstständiger Arbeitnehmerrechte?
  • 2 Vorlagen im Praxisteil

Was versteht man unter Scheinselbstständigkeit?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unternehmen mit externen Dienstleistern oder freien Mitarbeitern zusammenarbeiten. Dabei sollte der Arbeitgeber, der den Auftrag vergibt, darauf achten, dass es sich beim Gegenüber um einen „echten Selbstständigen“ handelt.

Wer scheinselbstständig ist, arbeitet auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung, die Selbstständigkeit suggeriert. Doch gleichzeitig erfüllt die tatsächliche Zusammenarbeit die Kriterien für ein abhängige Beschäftigung. Ein typischer Fall der Scheinselbstständigkeit ist, dass mit einem „Auftragnehmer“ ein Dienst- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde, er aber wie ein normaler Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist. Er ist zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden und hat feste Arbeitszeiten.

Warum sollten Unternehmen die Scheinselbstständigkeit vermeiden?

Stellt sich heraus, dass es sich um einen Scheinselbstständigen handelt, so hat dies unerwünschte Folgen: Dann ist der vermeintlich selbstständige Auftragnehmer als abhängig Beschäftigter einzustufen und somit sozialversicherungspflichtig.

Dem Auftraggeber drohen Nachzahlungen in der Sozialversicherung, die unter Umständen sehr hoch ausfallen können. Eine Folge, die er mit der Beauftragung eines „Selbstständigen“ ja gerade vermeiden wollte.

Deshalb ist es wichtig, dass Sie als Auftraggeber möglichst frühzeitig eine Scheinselbstständigkeit des Auftragnehmers ausschließen.

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