Teilzeitarbeit nach dem TzBfG regelnRechte und Pflichten für Arbeitnehmer bei Teilzeitarbeit nach dem TzBfG

  • Teilzeitwunsch ankündigen und erläutern
  • Was tun, wenn der Teilzeitantrag abgelehnt wird?
  • Dürfen Überstunden und Mehrarbeit bei Teilzeit angordnet werden?
  • Überstundenzuschläge für Teilzeitarbeit
  • Wenn in Teilzeit regelmäßig Überstunden geleistet werden
  • Brückenteilzeit und Rückkehr zur Vollzeitarbeit
  • Arbeit auf Abruf
  • Kann eine Ausbildung in Teilzeit absolviert werden?
  • Mit Vorlage im Praxisteil

Teilzeitwunsch ankündigen und erläutern

Wer als Arbeitnehmer seine Arbeitsstunden verringern möchte, muss seinen Wunsch nach Arbeitszeitreduzierung, deren Umfang und Verteilung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit ankündigen (§ 8 Abs. 1 und 2 TzBfG).

Beim Antrag auf Teilzeitarbeit ist zu beachten:

  • Der Arbeitnehmer muss klar sagen, wie viel er in Teilzeit arbeiten will; zum Beispiel Anzahl der Stunden, die er pro Woche arbeiten will.
  • Oder er überlässt dies ausdrücklich seinem Arbeitgeber.
  • Der Arbeitnehmer kann mit seinem Antrag einen Vorschlag machen, an welchen Tagen er wie viele Stunden arbeiten will.
  • Macht er dazu keine Angaben, kann der Arbeitgeber darüber entscheiden.

Den Teilzeitwunsch muss der Arbeitnehmer nicht begründen. Es kann aber vorteilhaft sein, dies zu tun, um dem Arbeitgeber gegebenenfalls die Entscheidung darüber zu erleichtern. Zum Beispiel, wenn mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einen Antrag stellen, aber aus betrieblichen Gründen nicht alle Teilzeitwünsche gewährt werden können.

Ein Teilzeitantrag muss nicht schriftlich erfolgen. Trotzdem ist die Schriftform vorzuziehen, da der Mitarbeiter so seinen Teilzeitwunsch später nachweisen kann.

Möchte der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit erneut verringern, kann er dies frühestens zwei Jahre (Sperrfrist) nach Zustimmung oder nach berechtigter Ablehnung des Teilzeitwunsches verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG).

Was tun, wenn der Teilzeitantrag abgelehnt wird?

In der Praxis wird der Wunsch nach Teilzeitarbeit in der Regel einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Wird der Antrag dennoch abgelehnt und ist der Arbeitnehmer mit der Ablehnung seines Teilzeitwunsches oder mit der Arbeitszeitverteilung durch den Arbeitgeber nicht einverstanden, kann er gegebenenfalls den Betriebs- oder Personalrat um Unterstützung bitten.

Andernfalls kann der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Ablehnung seines Antrags vorgehen. Vor dem Arbeitsgericht muss der Arbeitgeber beweisen, dass betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitwunsches vorliegen. § 5 TzBfG schützt Arbeitnehmer vor Benachteiligungen durch den Arbeitgeber aufgrund der Inanspruchnahme dieses Rechts.

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